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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 200/25z

Worum es ging: Muss ich zeigen, wozu mir ein Feststellungsurteil nützt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verlangen Sie nicht eine Leistung, sondern nur die gerichtliche Feststellung eines Rechts, müssen Sie nachweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an dieser Klärung haben.

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.

Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.

Wenn Sie eine gerichtliche Feststellung begehren, müssen Sie behaupten und nötigenfalls auch beweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung haben.

Die Versicherung muss beweisen, dass Sie eine Pflicht aus dem Vertrag tatsächlich verletzt haben. Ist das bewiesen, sind Sie am Zug: Sie müssen beweisen, dass Sie kein oder nur ein geringeres Verschulden trifft und dass die Verletzung für den Schaden keine Rolle gespielt hat.

Als Unfall gilt allgemein ein Ereignis, das von außen plötzlich einwirkt und dabei einen Schaden verursacht. Entscheidend sind also die Einwirkung von außen und die Plötzlichkeit.

Ein Unfall ist nur ein Ereignis, das unmittelbar von außen und plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkt. Fehlt eine solche Einwirkung, liegt kein Unfall in diesem Sinn vor.

Die Auskünfte und Belege, die Sie Ihrer Versicherung geben, sollen sie in die Lage versetzen, sachgerecht über die Abwicklung des Schadensfalls zu entscheiden. Sie soll damit Art und Umfang ihrer Leistung möglichst genau und früh überblicken können.

Lehnt Ihre Versicherung die Leistung dem Grunde nach ab, kann sie sich im späteren Gerichtsverfahren nicht mehr darauf berufen, Ihr Anspruch sei noch nicht fällig, weil zuerst ein Sachverständigenverfahren durchzuführen wäre.

Ihre Pflicht, die Versicherung aufzuklären, soll sie vor betrügerischen Machenschaften schützen. Darüber hinaus soll sie dadurch überhaupt in die Lage kommen, sachgerecht über die Behandlung des Schadensfalls zu entscheiden.

Sie müssen alles Zweckdienliche tun, um den Hergang aufzuklären, und zwar auch dann, wenn Ihnen das selbst schadet. Die Versicherung soll dadurch sachgerecht über den Fall entscheiden können. Stellen Sie das Ereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig dar, verletzen Sie damit Ihre Aufklärungspflicht.

Ihre Aufklärungspflicht dient nicht nur der Klärung von Hergang, Verantwortung und Schadenshöhe. Sie umfasst auch alle Umstände, die für spätere Rückforderungen der Versicherung wichtig sein können. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob Sie alkoholisiert oder übermüdet waren.

Ja. Verletzen Sie eine Pflicht bewusst und gewollt, wird der Versicherer ohne weiteres leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt er dagegen zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch Grund und Umfang seiner Leistung beeinflusst hat.

Die Versicherung muss nur nachweisen, dass Sie eine Vertragspflicht objektiv verletzt haben. Danach ist es Ihre Aufgabe, zu behaupten und zu beweisen, dass Sie das weder absichtlich noch grob fahrlässig getan haben. Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie außerdem schon in erster Instanz vorbringen und beweisen, dass die Verletzung auf den Schadensfall keinen Einfluss hatte.

Auch eigenes Verhalten kann zu einem Unfall beitragen oder ihn sogar herbeiführen. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten allein ist zwar kein Unfall. Ein Unfall liegt aber vor, wenn Sie einen Vorgang bewusst begonnen und beherrscht haben, er sich dann aber durch einen unerwarteten Ablauf Ihrer Beherrschung entzogen und Sie geschädigt hat.

Plötzlich ist ein Ereignis nur dann, wenn es unerwartet kommt und Sie ihm nicht mehr entgehen können. Bei normalem Ablauf dürfen Sie sich den Folgen im Augenblick der Einwirkung also nicht mehr entziehen können.

In der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Schädigung des Körpers geführt hat. Das kann eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten oder eine außergewöhnliche Belastung sein.

Auch wenn Sie eine Pflicht bewusst verletzt haben, dürfen Sie den Nachweis führen, dass sich das auf den Fall nicht ausgewirkt hat. Dieser Gegenbeweis steht Ihnen also nicht nur bei Fahrlässigkeit offen, sondern auch bei schlichtem Vorsatz.

Sobald Sie den Schaden anmelden, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung endet erst, wenn die Versicherung schriftlich ablehnt und dabei angibt, auf welche Tatsachen und welche Bestimmungen sie sich stützt. Ab diesem Zeitpunkt ist Ihre Leistung fällig und der Rest der Frist läuft weiter.

Die Pflichten, die Sie nach einem Schadensfall treffen, sollen die Versicherung vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. Die Aussicht, sonst den Anspruch zu verlieren, soll Sie dazu bewegen, diese Verhaltensregeln ordnungsgemäß einzuhalten.

Sie können nachweisen, dass Ihre Pflichtverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistung der Versicherung Einfluss hatte. Dieser Nachweis kann für den gesamten Schaden oder auch nur für einen Teil davon gelingen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 228

Entscheidungstext

90 Absätze, 25.618 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Geschäftszahl

7Ob200/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* H*, vertreten durch die Huber & Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 9.612,11 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 2 R 126/25z-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 11. August 2025, GZ 5 Cg 113/24y-17, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 9.612,11 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. September 2024 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass das Inhalieren der brennbaren Flüssigkeit Pyrofluid im Rahmen des Seminars für Feuerspucken am 27. April 2024 ein Unfallereignis im Sinn des Art 6 AUVB darstellt, kein Leistungsausschlussgrund gemäß § 181 Abs 1 VersVG vorliegt und die beklagte Partei aus diesem Ereignis leistungspflichtig sowohl im Rahmen des Versicherungsvertrags zur Polizzennummer * als auch im Rahmen des Versicherungsvertrags zur Polizzennummer * ist, wird abgewiesen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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