Verjährt mein Anspruch, während ich mit der Versicherung verhandle?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.06.2018 (44 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hemmung der Verjährungsfrist durch Einschaltung der Stiftung Opferschutz und „Klasnic‑Kommission“.OGH 7 Ob 25/21h, 26.01.2022
- Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur ihr Ablauf, also das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist.OGH 9 Ob 39/17a, 25.07.2017
- Es wird daher nicht der Lauf der begonnenen Verjährungsfrist an sich gehemmt, sondern nur das „Zuendegehen“, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird.OGH 1 Ob 111/14a, 18.09.2014
- Vergleichsverhandlungen haben keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer.OGH 3 Ob 222/12m, 23.01.2013
- Hier: Hemmung der Frist des § 95 EheG durch außergerichtliche Vergleichsgespräche.OGH 3 Ob 205/08f, 19.11.2008
- Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen.OGH 3 Ob 223/06z, 25.04.2007
- Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann.OGH 3 Ob 223/06z, 25.04.2007
- Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt.OGH 3 Ob 223/06z, 25.04.2007
- Durch Vergleichsverhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers tritt Ablaufshemmung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Geschädigten ein.OGH 7 Ob 219/04p, 22.12.2004
- Hier: Frist des Art 32 CMR.OGH 9 Ob 131/03k, 03.12.2003
- Es genügt, dass für den Schuldner dessen Versicherer tätig wird, der seine Interessen wahrzunehmen hat.OGH 8 Ob 657/87, 28.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 44.
- OGH 9 ObA 48/18a, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 60/18s, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 61/18p, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 24/18x, 25.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Geht ein Anspruch auf die Versicherung über, bleiben seine Rechtsnatur und seine Verjährungsfrist unverändert. Der Übergang erfasst nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche. Der Schädiger kann alle Einwendungen erheben, die ihm auch gegenüber dem Versicherungsnehmer zugestanden wären.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.