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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2023 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 210/23w

Worum es ging: Bekomme ich bei einem verbotenen Vertrag mein Geld zurück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen Geldsumme, die zurückzuzahlen ist, gelten als Verzögerungszinsen, unabhängig vom Grund der Zahlungspflicht. Das gilt auch für Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Solche Zinsen verjähren in drei Jahren.

Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde und daher zurückzuzahlen ist, nennt man Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist dem Gesetz als allgemeine Erscheinung fremd. Für die Folgen einer verzögerten Zahlung werden aber alle Arten von Zinsen gleich behandelt.

Ja. Für die Zinsen, die Sie zusätzlich zum zurückgeforderten Betrag verlangen, gilt die kurze Frist von drei Jahren. Sie verjähren damit unabhängig davon, wie lange Sie den Hauptbetrag noch fordern können.

Die Zeit, in der die Frist angehalten ist, zählt nicht mit. Nach dem Wegfall des Grundes läuft nur der noch offene Rest der ursprünglichen Frist weiter. Beginnt die Frist erst während einer solchen Anhaltung, setzt sie überhaupt erst mit deren Ende ein.

Ja, in Ihrer eigenen Berufung müssen Sie darauf zurückkommen. Lassen Sie den Einwand dort weg, darf ihn das höhere Gericht später nicht mehr berücksichtigen. In der Beantwortung eines Rechtsmittels der Gegenseite müssen Sie ihn dagegen nicht wiederholen.

Ja. Klagen Sie nur Zinsen ein, ohne die zugehörige Hauptforderung geltend zu machen, gelten diese Zinsen selbst als Hauptforderung. Sie werden mit den übrigen Ansprüchen zusammengerechnet.

Streiten Sie im Revisionsverfahren nur noch über die Zinsen, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der besonderen Regel für Zinsen im Rechtsanwaltstarif. Dieselbe Regel gilt allgemein, wenn nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens sind.

Sobald Sie den Schaden anmelden, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung endet erst, wenn die Versicherung schriftlich ablehnt und dabei angibt, auf welche Tatsachen und welche Bestimmungen sie sich stützt. Ab diesem Zeitpunkt ist Ihre Leistung fällig und der Rest der Frist läuft weiter.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1333 ABGB § 1432 ABGB § 1480 ABGB § 1501 ABGB § 877 ABGB § 879 ZPO § 54

Entscheidungstext

41 Absätze, 10.228 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

4Ob210/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* Ltd, *, Malta, vertreten durch Mag. Martin Paar und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.855 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. April 2023, GZ 2 R 55/23z-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 5. Jänner 2023, GZ 15 C 814/22w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Zuspruch von 5.855 EUR an den Kläger sowie im Kostenpunkt unberührt bleiben, werden im Zinsenpunkt dahin abgeändert, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei 4 % Zinsen aus 5.855 EUR seit 5. März 2019 zu zahlen, und das Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus 5.855 EUR von 12. September 2016 bis 4. März 2019 abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 438,92 EUR (darin 228 EUR Gerichtsgebühren) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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