Hemmt die Frist, wenn der Schuldner von Anfang an ablehnt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einzelne von mehreren Solidarschuldnern bestritten die Schadenersatzforderung und beteiligten sich nicht an deshalb nur mit den anderen Solidarschuldnern geführten Vergleichsgesprächen.OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018
- Lehnt der Schuldner von Anfang an die Forderung ab, gibt es keine Vergleichsverhandlungen und es kann daher nicht zu einer Ablaufhemmung kommen.OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034472 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 9 ObA 42/19w, 25.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer vor Ablauf der Frist darauf verzichtet hat, sich auf die Verjährung zu berufen, ist daran gebunden, sobald er sich zu Beginn des Prozesses zu diesem Verzicht bekennt. Er kann später nicht umschwenken und doch noch Verjährung einwenden.
Nein, die Frist läuft währenddessen nicht ab. Wird Ihre angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten, ist die Verjährung bis zum Ablauf der Frist für die gerichtliche Geltendmachung gehemmt. Diese Hemmung gilt nicht nur für Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern sinngemäß auch für Fallfristen.