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Gilt eine Gerichtsortklausel nur zugunsten einer Seite?

betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Grundsätzlich bindet eine Vereinbarung über den Gerichtsort beide Seiten an das vereinbarte Gericht. Soll nur eine Seite begünstigt werden, muss dieser gemeinsame Wille klar aus dem Wortlaut der Vereinbarung, aus dem übrigen Vertrag oder aus den Umständen beim Vertragsabschluss hervorgehen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, soll doch Versuchen einer extensiven Auslegung des Art 17 Abs 4, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine Absage erteilt werden; er muss sich somit ein gemeinsamer Parteiwille, von der Grundregel des Art 17 Abs 1 LGVÜ - derzufolge beide Parteien an die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gebunden sind - eine Ausnahme zu machen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113571 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 31.

Genannte Normen

EuGVÜ Art17 Abs1; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1; LGVÜ Art17 Abs1; LGVÜ Art17 Abs4; EUGVVO 2012 Art25 Abs1

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