Gilt eine Gerichtsortklausel nur zugunsten einer Seite?
betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Grundsätzlich bindet eine Vereinbarung über den Gerichtsort beide Seiten an das vereinbarte Gericht. Soll nur eine Seite begünstigt werden, muss dieser gemeinsame Wille klar aus dem Wortlaut der Vereinbarung, aus dem übrigen Vertrag oder aus den Umständen beim Vertragsabschluss hervorgehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, soll doch Versuchen einer extensiven Auslegung des Art 17 Abs 4, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine Absage erteilt werden; er muss sich somit ein gemeinsamer Parteiwille, von der Grundregel des Art 17 Abs 1 LGVÜ - derzufolge beide Parteien an die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gebunden sind - eine Ausnahme zu machen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vereinbarung, dass jenes ordentliche Gericht über eine Streitigkeit aus einem Generalvergleich zu entscheiden hat, das aufgrund der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zuständig ist.OGH 5 Ob 99/25g, 18.12.2025
- Hier: Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten Dritter.OGH 2 Ob 104/19m, 29.06.2020
- Aus dem Sitz des Unternehmens kann kein Schluss auf einen gemeinsamen Begünstigungswillen gezogen werden.OGH 7 Ob 18/09m, 08.07.2009
- Der vertragsautonom (verordnungsautonom) auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Willenseinigung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist.OGH 3 Ob 24/09i, 25.02.2009
- Hier: Art 2 EuGVVO.OGH 7 Ob 114/06z, 31.05.2006
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Bei einander widersprechende AGB's und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande. Es gelten daher die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.OGH 7 Ob 114/06z, 31.05.2006
- Eine Gerichtsstandsklausel, die in einer Textpassage enthalten ist, die schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds kein integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, wird nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag selbst ein deutlicher Hinweis auf sie findet. Eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht (so schon 7 Ob 320/00k; 4 Ob 199/01w).OGH 6 Ob 253/04f, 25.11.2004
- Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO.OGH 1 Ob 63/03a, 18.11.2003
- Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ.OGH 7 Ob 38/01s, 14.03.2001
- Die Gerichtsstandsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen.OGH 7 Ob 38/01s, 14.03.2001
- Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Stets muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben.OGH 1 Ob 149/00v, 29.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113571 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 5 Ob 99/25g, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 32/25s, 03.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
EuGVÜ Art17 Abs1; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1; LGVÜ Art17 Abs1; LGVÜ Art17 Abs4; EUGVVO 2012 Art25 Abs1
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