Wer muss beweisen, dass der Gerichtsort vereinbart wurde?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Wer sich darauf beruft, dass ein bestimmtes Gericht vereinbart wurde, muss beweisen, dass sich beide Seiten darüber tatsächlich geeinigt haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann er sich auf die Klausel nicht stützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob nun in einem konkreten Fall die Willenseinigung von der Partei, die sich auf diese beruft, tatsächlich nachgewiesen werden konnte, kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 Ob 19/11a, 26.05.2011
- Hier: Art 23 EuGVVO.OGH 1 Ob 63/03a, 18.11.2003
- Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ.OGH 7 Ob 38/01s, 14.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114192 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 99/25g, 18.12.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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