Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 99/25g
Worum es ging: Wann bin ich an eine Klausel über den Gerichtsort gebunden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Schriftform bei einer Vereinbarung über den Gerichtsort soll verhindern, dass eine solche Klausel unbemerkt in den Vertrag gelangt, und die andere Seite vor einem überraschenden Gerichtsort schützen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass beide Seiten der Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln tatsächlich zugestimmt haben.
Grundsätzlich bindet eine Vereinbarung über den Gerichtsort beide Seiten an das vereinbarte Gericht. Soll nur eine Seite begünstigt werden, muss dieser gemeinsame Wille klar aus dem Wortlaut der Vereinbarung, aus dem übrigen Vertrag oder aus den Umständen beim Vertragsabschluss hervorgehen.
Wer sich darauf beruft, dass ein bestimmtes Gericht vereinbart wurde, muss beweisen, dass sich beide Seiten darüber tatsächlich geeinigt haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann er sich auf die Klausel nicht stützen.
Die Voraussetzungen für eine gültige Klausel über den Gerichtsort sind eng auszulegen. Die Schriftform kann aber auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden, ebenso durch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung. Dabei ist es ohne Bedeutung, welche der beiden Seiten bestätigt.
Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts setzt voraus, dass beide Seiten übereinstimmende Erklärungen dazu abgegeben haben. Der Begriff wird eigenständig ausgelegt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Staates.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 05.06.2025, 11 R 54/25d-100
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
5Ob99/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 77.736,76 EUR sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2025, GZ 11 R 54/25d-100, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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