Wie hoch ist der Unterhalt nach einer Scheidung ungefähr?
betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Dieser Unterhalt richtet sich nach Ihrem tatsächlichen Bedarf und liegt der Höhe nach zwischen etwa fünfzehn und dreiunddreißig Prozent des Einkommens der zahlungspflichtigen Person. Der volle angemessene Unterhalt soll dabei möglichst nicht erreicht werden. Von diesem Betrag können je nach den Umständen des Einzelfalls noch Abschläge gemacht werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und § 66 EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bezieht der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen oder Sozialhilfeleistungen, wie etwa Wohn- und Mietzinsbeihilfen oder Heizungspauschalen, muss er sich diese zudem anrechnen lassen (es sei denn, dem Sozialhilfeträger wären vom Gesetzgeber Ersatzansprüche eingeräumt oder es wäre eine Legalzession normiert worden).OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025
- Der „Lebensbedarf“ iSd § 68a EheG kann nicht mit der Summe der individuellen monatlichen Aufwendungen gleichgesetzt werden.OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025
- § 68 EheG: 10 – 15 %.OGH 4 Ob 203/10x, 15.02.2011
- Die Ermittlung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten kann nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen.OGH 9 Ob 87/09y, 15.12.2009
- Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss.OGH 9 Ob 87/09y, 15.12.2009
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Der „Lebensbedarf" nach § 68a EheG ist dabei nicht mit jenem Betrag zu begrenzen, der dem Einkommen entspricht, das die Unterhaltsberechtigte auch ohne Eheschließung erzielt hätte.OGH 9 Ob 87/09y, 15.12.2009
- Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG kein Unterhaltsanspruch.OGH 1 Ob 165/08h, 16.09.2008
- Nur in Ausnahmefällen kann die Grenze des Unterhalts nach § 66 EheG doch erreicht werden. Im Sinne eines ausgewogenen Unterhaltssystems, das auch eine gewisse Gleichbehandlung von Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten in Grundsatzfragen - wie etwa der Deckung des eigenen Grundlebensbedarfs - voraussetzt, ist es angemessen, dem nach § 68a EheG unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten jedenfalls einen Betrag in jener Höhe zukommen zu lassen, wie sie auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als „absolute Belastbarkeitsgrenze" judiziert wird (vgl aus jüngerer Zeit etwa 2 Ob 187/05x; 6 Ob 184/06m; 1 Ob 42/07v). Diese orientiert sich in der jüngeren Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum ohne Steigerungsbeträge.OGH 6 Ob 108/08p, 05.06.2008
- Die Rechtsprechung zu § 66 EheG kann auch zur Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 68a Abs 2 EheG herangezogen werden.OGH 2 Ob 117/06d, 21.09.2006
- Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung ist, da der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.OGH 7 Ob 84/06p, 31.05.2006
- Dieser Unterhalt soll sich, anders als nach § 94 ABGB und § 66 EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren, sondern - deutschem Recht (angemessener Lebensbedarf nach § 1578 BGB) folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten.OGH 3 Ob 246/03b, 25.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117322 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 109/21i, 22.09.2021, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §66; EheG §68; EheG §68a; EheG §69b
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