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Wer muss beweisen, dass meine Verwandten mich nicht erhalten können?

betrifft Geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Angehörige
Wenn Sie als geschiedener Ehepartner Unterhalt nach der besonderen Billigkeitsregel fordern, müssen grundsätzlich Sie behaupten und beweisen, dass Ihre unterhaltspflichtigen Verwandten nicht genug Vermögen und Einkommen haben. Nur wenn Ihnen das unverhältnismäßig schwerfällt und die Gegenseite den Beweis wesentlich leichter führen kann, trifft die Beweislast den Prozessgegner.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121528 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Im Gesetz

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