Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 88/25g
Worum es ging: Kann ich im Unterhaltsstreit bis zum Höchstgericht gehen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In Unterhaltssachen können Sie das Höchstgericht nur anrufen, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Streiten Sie nur über die Beurteilung Ihres Einzelfalls, ist dieser Weg verschlossen.
Wurde Unterhalt irrtümlich gezahlt, gelten für die Rückforderung dieselben Grundsätze wie bei anderen versehentlichen Zahlungen. Es kommt daher darauf an, ob Sie das Geld in gutem Glauben bereits verbraucht haben.
Wenn Sie trotz Zweifeln zahlen und der Empfänger das als endgültige Bereinigung des Streits verstehen darf, können Sie das Geld nicht mehr zurückfordern. Wollen Sie sich die Rückforderung offenhalten, müssen Sie bei der Zahlung einen Vorbehalt erklären. Nötig ist das nur, wenn der Gläubiger annehmen darf, Sie hätten begründete Zweifel an Ihrer Zahlungspflicht.
Nur eingeschränkt. Wird Ihnen etwas ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt, obwohl die Schuld nicht besteht, gelten Sie nicht als gutgläubiger Empfänger. Sie müssen daher damit rechnen, das Erhaltene wieder herausgeben zu müssen.
Sobald Ihnen die Klage oder der Antrag zugestellt wird, mit dem Ihr Unterhaltsanspruch bekämpft wird, müssen Sie damit rechnen, das Geld zurückzahlen zu müssen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie sich nicht mehr darauf berufen, das Geld in gutem Glauben verbraucht zu haben.
Ja. Bestreitet Ihr Ehegatte die Unterhaltspflicht, etwa mit der Behauptung, Sie hätten den Anspruch verwirkt, dürfen Sie den Unterhalt für die Zukunft einklagen, auch wenn er bisher gezahlt hat. Für rückständigen Unterhalt gilt das nicht.
Wer unterhaltspflichtig ist, muss die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die frühere Ehefrau später einen Versorgungsanspruch geltend machen kann. Deshalb hat sie ein schutzwürdiges Interesse daran, ihn auch für künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen zu klagen.
Eine Verurteilung zu Leistungen, die erst künftig fällig werden, setzt voraus, dass der Schuldner bereits im Verzug ist. Andernfalls muss zumindest eine Verletzung der künftigen Pflichten drohen.
Auf Unterhalt für die Zukunft können Sie nur klagen, wenn Ihr Unterhalt bereits verletzt wird oder eine Verletzung zumindest droht. Wird ordentlich gezahlt und ist kein Ausfall zu befürchten, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung zu künftigen Zahlungen.
Nur zum Teil. Bei Unterhalt für die Vergangenheit werden alle Geld- und Sachleistungen mit Unterhaltscharakter berücksichtigt. Entscheidend ist, ob Sie diese Leistungen auch dann erbracht hätten, wenn Sie schon damals von der höheren Pflicht gewusst hätten. Im Zweifel wird das nicht angenommen.
Zahlt der Vater den Unterhalt für sein Kind freiwillig und ordentlich, wird ihm vom Gericht kein Zahlungsauftrag erteilt. Ein Titel wird also nicht geschaffen, solange die Zahlungen ohnehin geleistet werden.
Ja. Auch wenn Sie sich die Rückforderung ausdrücklich vorbehalten, erlischt die Schuld mit der Zahlung. Der Vorbehalt hält nur die Möglichkeit offen, das Geld später zurückzufordern.
Auch vorläufig gezahlter Unterhalt, auf den letztlich kein Anspruch bestand, kann nur insoweit zurückgefordert werden, als Sie ihn nicht in gutem Glauben verbraucht haben. Sie sind aber schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn Ihnen bei vernünftiger Betrachtung klar sein muss, dass die gerichtliche Beurteilung zu Ihrem Nachteil ausgehen könnte.
Dieser Unterhaltsanspruch hängt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen ab. Dabei werden Ihr Bedarf, Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie jene des geschiedenen Ehepartners berücksichtigt. Auch die Verhältnisse unterhaltspflichtiger Verwandter fließen ein.
Zu Unrecht gezahlter vorläufiger Ehegattenunterhalt kann nicht im vereinfachten Verfahren über den Ersatz von Nachteilen aus einer einstweiligen Verfügung zurückgeholt werden. Sie haben auch keine Wahl zwischen den beiden Wegen, sondern müssen das Geld gesondert zurückfordern.
Dieser Unterhalt richtet sich nach Ihrem tatsächlichen Bedarf und liegt der Höhe nach zwischen etwa fünfzehn und dreiunddreißig Prozent des Einkommens der zahlungspflichtigen Person. Der volle angemessene Unterhalt soll dabei möglichst nicht erreicht werden. Von diesem Betrag können je nach den Umständen des Einzelfalls noch Abschläge gemacht werden.
Zuerst wird gefragt, welchen Betrag Sie monatlich zur Deckung Ihres Lebensbedarfs brauchen. Dann wird kontrolliert, ob dieser Betrag in der üblichen Bandbreite zwischen etwa fünfzehn und dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens der zahlungspflichtigen Person liegt und was dieser Person selbst zum Leben bleibt. Liegen schwerwiegende Gründe vor, wird der Betrag entsprechend gekürzt.
Der Familienbonus Plus ist eine reine Steuerentlastung für die zahlungspflichtige Person. Er wird nicht zum Einkommen gezählt, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liegt, und wird auch nicht auf den Unterhalt angerechnet. Auf die Höhe des Kindesunterhalts wirkt er sich damit nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Perg, 17.06.2024, 3 C 29/19m-109
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 03.12.2024, 15 R 340/24m-116
Zitierte Paragrafen
EO § 394 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
38 Absätze, 11.223 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.09.2025
Geschäftszahl
4Ob88/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Maria Navarro-Frischenschlager, Rechtsanwältin in Linz, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse JN: 21.852 EUR; RATG: 7.284 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2024, GZ 15 R 340/24m-116, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Jänner 2025, GZ 15 R 340/24m-120, womit das Urteil des Bezirksgerichts Perg vom 17. Juni 2024, GZ 3 C 29/19m-109, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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