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Gilt die Frist zur Mietzinsüberprüfung auch nach einer Standardanhebung?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter
Ja. Auch wenn ein angemessener Hauptmietzins ausnahmsweise wegen einer früheren Standardanhebung vereinbart werden durfte, gelten für diese Vereinbarung die allgemeinen Regeln über ihre Unwirksamkeit samt den dort vorgesehenen Fristen. Eine Lücke, die eine sinngemäße Anwendung nötig machen würde, besteht nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Der Belohnungstatbestand nach § 46c MRG stellt eine befristete Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 abzuschließende Mietverträge unter Weiteranwendung des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG aF dar. § 46c MRG normiert einen weiteren Fall, in dem ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 dennoch ein angemessener Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung vereinbart werden kann. Liegt aber ein zulässig vereinbarter angemessener Hauptmietzins zur Beurteilung vor, so besteht kein Zweifel an der Geltung des § 16 Abs 8 MRG. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der analogen Anwendung des § 16 Abs 8 MRG bedürfte.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Mietzinsüberprüfung bei Scheinuntermiete

Wird festgestellt, dass ein angeblicher Untermieter in Wahrheit immer schon Hauptmieter war, beginnt deshalb nicht schon mit dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung die Frist für die Überprüfung des Hauptmietzinses zu laufen. Sonst bliebe die rückwirkende Verbesserung seiner Stellung unvollständig, weil er jedenfalls drei Jahre nach der Vereinbarung von jeder Überprüfung ausgeschlossen wäre.

günstig für Mieter Obergrenze des angemessenen Hauptmietzinses

Ja. Wo ein Gesetz nur die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses zulässt und dafür dieselben Merkmale nennt wie das Mietrechtsgesetz, bildet dessen angemessener Hauptmietzins die höchstzulässige Grenze. Auch die dort vorgesehene Verminderung dieses Betrags ist sinngemäß anzuwenden.

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