Gilt die Frist zur Mietzinsüberprüfung auch nach einer Standardanhebung?
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Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 18/17h, 04.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 46c · Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird festgestellt, dass ein angeblicher Untermieter in Wahrheit immer schon Hauptmieter war, beginnt deshalb nicht schon mit dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung die Frist für die Überprüfung des Hauptmietzinses zu laufen. Sonst bliebe die rückwirkende Verbesserung seiner Stellung unvollständig, weil er jedenfalls drei Jahre nach der Vereinbarung von jeder Überprüfung ausgeschlossen wäre.
Ja. Wo ein Gesetz nur die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses zulässt und dafür dieselben Merkmale nennt wie das Mietrechtsgesetz, bildet dessen angemessener Hauptmietzins die höchstzulässige Grenze. Auch die dort vorgesehene Verminderung dieses Betrags ist sinngemäß anzuwenden.