Gibt es auch hier eine Obergrenze für den Hauptmietzins?
günstig für Mieterbetrifft Mieter, Vermieter
Ja. Wo ein Gesetz nur die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses zulässt und dafür dieselben Merkmale nennt wie das Mietrechtsgesetz, bildet dessen angemessener Hauptmietzins die höchstzulässige Grenze. Auch die dort vorgesehene Verminderung dieses Betrags ist sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 23.02.2016
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Die Bestimmung des § 9 Abs 4 RBG 1987 lässt (nur) die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, definiert durch dieselben Merkmale wie in §16 Abs 1 MRG, zu. Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 9 Abs 4 RBG ist trotz der nicht deutlichen Formulierung auch eine Mietzinsbeschränkungsvorschrift. Wegen der in § 16 Abs 1 MRG und § 9 Abs 4 RBG 1987 identen Wortwahl des Gesetzgebers bildet der „angemessene Hauptmietzins des § 16 Abs 1 MRG" die höchstzulässige Grenze einer Hauptmietzinsvereinbarung nach § 9 Abs4 RBG 1987. Die in § 16 Abs 7 MRG normierte Reduktion des angemessenen Hauptmietzinses ist daher auch im Fall einer Vereinbarung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 analog vorzunehmen.
Nein, nicht mehr. Der erhöhte Hauptmietzins ist ein Teil des Hauptmietzinses und wird wie andere verrechnungspflichtige Einnahmen behandelt. Die frühere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist zur Gänze weggefallen; vereinbarter Mietzins und gesetzlicher Zuschlag bilden gemeinsam einen Mindestmietzins.
günstig für Vermieter Antragsrecht des Vermieters bei der Mietzinsprüfung
Ja. Den Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses kann nicht nur der Mieter stellen, sondern auch der Vermieter. Er kann also selbst klären lassen, welcher Mietzins zulässig ist.