Zum Inhalt springen

Kann ich im Voraus auf die Frist zur Mietprüfung verzichten?

betrifft Mieter, Vermieter
Auf die Frist, innerhalb der eine unwirksame Vereinbarung über die Miethöhe geltend gemacht werden muss, kann nicht im Voraus verzichtet werden. Die Frist soll die Beweisschwierigkeiten vermeiden, die entstehen, wenn die Miete erst lange nach der Vereinbarung überprüft wird. Damit nähert sie sich einer Verjährungsfrist an.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. In dieser Zielsetzung nähert sich die Frist des § 16 Abs 8 MRG, obwohl sie der Gesetzgeber als Präklusivfrist verstanden haben wollte, den Verjährungsfristen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112180 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 13.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Mietrecht · Frist zur Mietzinsüberprüfung
Mietrecht · Verlängerte Frist bei befristeter Miete
Mietrecht · Frist zur Überprüfung der Mietzinsvereinbarung
Mietrecht · Fristbeginn bei Mietzinsvereinbarung
Mietrecht · Fristwahrung bei der Mietzinsüberprüfung