Kann ich im Voraus auf die Frist zur Mietprüfung verzichten?
betrifft Mieter, Vermieter
Auf die Frist, innerhalb der eine unwirksame Vereinbarung über die Miethöhe geltend gemacht werden muss, kann nicht im Voraus verzichtet werden. Die Frist soll die Beweisschwierigkeiten vermeiden, die entstehen, wenn die Miete erst lange nach der Vereinbarung überprüft wird. Damit nähert sie sich einer Verjährungsfrist an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. In dieser Zielsetzung nähert sich die Frist des § 16 Abs 8 MRG, obwohl sie der Gesetzgeber als Präklusivfrist verstanden haben wollte, den Verjährungsfristen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Präklusionsregelung des § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 16 Abs 8 MRG.OGH 5 Ob 144/25z, 30.10.2025
- Hier: § 26 Abs 4 MRG.OGH 5 Ob 73/08h, 14.07.2008
- Die Frist ist von Amts wegen zu beachten.OGH 5 Ob 73/08h, 14.07.2008
- Es handelt sich bei dieser Frist um eine Präklusiv- und nicht um eine Verjährungsfrist.OGH 3 Ob 62/05x, 24.11.2005
- Diese Erwägungen sprechen eher dafür, keine formelle Einwendung der vom Gesetzgeber im § 16 Abs 8 MRG angeordneten Präklusion zu verlangen, sondern einen aktenkundigen Präklusionseintritt von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des § 1501 ABGB zu schließen wäre, liegt nicht vor.OGH 5 Ob 47/02a, 26.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112180 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 13.
- OGH 5 Ob 78/25v, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/25z, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/25t, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 206/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 65/23d, 18.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/22y, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 240/22w, 17.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 33/22x, 11.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 26 · Untermietzins
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