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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 18/17h

Worum es ging: Wird meine Revision behandelt, weil das Gericht sie zuließ?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Ja. Die Umstände, die einen Lagezuschlag rechtfertigen, müssen Ihnen schriftlich bekanntgegeben werden; diese Regel schützt Sie und soll Ihnen die Überprüfung ermöglichen. Wie eine Formulierung zu verstehen ist, beurteilt sich deshalb danach, was Sie als Mieter daraus entnehmen konnten.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Nein. Der Zuschlag für die besondere Lage darf nur berücksichtigt werden, wenn der Vermieter behauptet und beweist, dass er Ihnen die dafür maßgebenden Umstände rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben hat. Zumindest schlagwortartig müssen die wertbestimmenden Merkmale im Mietvertrag angeführt sein. Die Vorschrift soll Ihnen die Überprüfung des Zuschlags ermöglichen.

Ja. Auch wenn ein angemessener Hauptmietzins ausnahmsweise wegen einer früheren Standardanhebung vereinbart werden durfte, gelten für diese Vereinbarung die allgemeinen Regeln über ihre Unwirksamkeit samt den dort vorgesehenen Fristen. Eine Lücke, die eine sinngemäße Anwendung nötig machen würde, besteht nicht.

Ja. Ist Ihr Mietvertrag befristet, ist die Miete um einen Abschlag zu verringern. Das gilt jedenfalls für jenen Teil der Laufzeit, der nach Ablauf der zwanzigjährigen Frist liegt, innerhalb derer noch die alten Regeln über die Miethöhe gelten.

Ja. Der Vermieter darf einen Zuschlag für die Lage nur verlangen, wenn er Ihnen die dafür maßgeblichen Umstände wenigstens stichwortartig schriftlich bekannt gegeben hat. War bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar, worauf sich der Zuschlag stützt, genügt die Mitteilung auch später, spätestens aber vor Ablauf der zwanzigjährigen Frist. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Vermieter beweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 16 MRG § 37 MRG § 40 MRG § 46 MRG § 46b MRG § 46c MRG § 49c

Entscheidungstext

72 Absätze, 23.191 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Geschäftszahl

5Ob18/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragstellerin Mag. Sandra S*, vertreten durch Mag. Andrea Friedrich, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratstraße 15, 1010 Wien, gegen den Antragsgegner Veit S*, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm §§ 16, 46c MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. August 2016, GZ 38 R 104/16z-24, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. Jänner 2016, GZ 61 MSch 11/14t-19 bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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