Muss die Behörde meine neue Adresse selbst herausfinden?
günstig für Behörde betrifft Empfänger, Behörde, Beklagter
Die Behörde erfüllt ihre Pflicht, Ihre Anschrift zu ermitteln, schon dann, wenn sie bei natürlichen Personen eine Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob sich Ihre neue Anschrift ohne Schwierigkeiten feststellen lässt, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 08.11.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob eine Feststellung der neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.OGH 4 Ob 174/01v, 12.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 179/22t, 08.11.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §8; ZustG §23
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