Zum Inhalt springen

Muss die Behörde meine neue Adresse selbst herausfinden?

günstig für Behörde betrifft Empfänger, Behörde, Beklagter
Die Behörde erfüllt ihre Pflicht, Ihre Anschrift zu ermitteln, schon dann, wenn sie bei natürlichen Personen eine Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob sich Ihre neue Anschrift ohne Schwierigkeiten feststellen lässt, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 08.11.2022 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob eine Feststellung der neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

ZustG §8; ZustG §23

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Keine Nachforschung nach der neuen Adresse
Eigentum und Grundbuch · Anschrift des Eigentümers im Grundbuch
Vertragsrecht · Zugang von Mahnungen nach einem Umzug
Verfahrensrecht · Adressänderung während des Verfahrens
Eigentum und Grundbuch · Mitwirkung bei Zustellungen im Grundbuch