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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.11.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 179/22t

Worum es ging: Wird meine Revision behandelt, weil das Gericht sie zuließ?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Die Behörde erfüllt ihre Pflicht, Ihre Anschrift zu ermitteln, schon dann, wenn sie bei natürlichen Personen eine Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob sich Ihre neue Anschrift ohne Schwierigkeiten feststellen lässt, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles.

Erfährt das Gericht nichts von Ihrem Umzug, ist ihm die Feststellung der neuen Abgabestelle in der Regel nicht ohne Schwierigkeiten möglich, weil es gar keinen Anlass für Nachforschungen hat. Das gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akt kein Hinweis darauf hervorgeht, dass Sie über eine feststellbare neue Adresse verfügt hätten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 58 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37 ZPO § 393a

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.911 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.2022

Geschäftszahl

5Ob179/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. T*, 2. T*, beide vertreten durch Mag. Christa Fuchshuber, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2022, GZ 40 R 4/22t-57, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. August 2021, GZ 17 Msch 31/18w-42, abgeändert wurde den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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