Kann ein Baurecht nur einen Teil des Grundstücks betreffen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Bauberechtigte, Bauwerber
Nein. Ein Baurecht belastet immer die ganze Liegenschaft und kann nicht bloß auf einen Teil davon eingetragen werden. Wovon der Bauberechtigte tatsächlich Gebrauch machen darf, kann der Vertrag aber räumlich einschränken, etwa mit einem Lageplan. Fehlt eine solche Einschränkung, gilt die Nutzung als unbeschränkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass sich das Baurecht als Belastung des Grundstücks nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen kann. Von dem auf der ganzen Liegenschaft haftenden Baurecht ist die zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsbefugnis des Bauberechtigten, die räumlich begrenzt auf Teile des Baurechtsgrundstückes eingeschränkt sein kann, zu unterscheiden. Ergibt sich aus dem Baurechtsvertrag zweifelsfrei, dass das Baurecht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft begründet werden und nur die Nutzungsberechtigung inhaltlich (eingeschränkt) dem beiliegenden Lageplan entsprechen soll, ist dies nach der dargestellten Rechtslage zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fehlt eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft, ist grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gemäß § 6 Abs 2 BauRG auszugehen.OGH 5 Ob 94/09y, 09.06.2009
- Ein Grundbuchskörper kann nicht mit mehreren Baurechten belastet sein.OGH 5 Ob 256/02m, 20.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 39/25h, 20.11.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
DVBauRG §7 Abs1; BauRG §5 Abs2; BauRG §6 Abs2
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