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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 39/25h

Worum es ging: Gilt eine im Urteil verlangte Erklärung als abgegeben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Muss jemand nach einem Urteil eine Erklärung abgeben, gilt diese Erklärung mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben. Das wirkt nicht nur gegenüber der Gegenseite, sondern auch gegenüber anderen, etwa dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Eine eigene Bewilligung der Vollstreckung ist dafür nicht nötig.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Ja. Kaufen Sie ein Grundstück und wollen es Ihrem bestehenden Grundbuchskörper zuschreiben lassen, kann eine darauf haftende Dienstbarkeit mitübertragen werden. Voraussetzung ist, dass dieselbe Last auf Ihrem Grundbuchskörper bereits im gleichen Rang eingetragen ist.

Ja. Die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage müssen Sie mit einem einzigen Gesuch beantragen. Bei der Frage, ob weitere Anträge zusammengefasst werden dürfen, bleibt dieser Vorgang außer Betracht.

Nein. Wird ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben und werden die Lasten mitübertragen, ist keine neue Einlage nötig, wenn das Trennstück einer bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann. Diese darf keine oder nur eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung tragen. Entscheidend ist, dass sich für die Berechtigten nichts ändert.

Nein. Ein Baurecht belastet immer die ganze Liegenschaft und kann nicht bloß auf einen Teil davon eingetragen werden. Wovon der Bauberechtigte tatsächlich Gebrauch machen darf, kann der Vertrag aber räumlich einschränken, etwa mit einem Lageplan. Fehlt eine solche Einschränkung, gilt die Nutzung als unbeschränkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 367 GBG 1955 § 3 GBG 1955 § 74 GBG 1955 § 9 ZPO § 52

Entscheidungstext

47 Absätze, 11.976 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

5Ob39/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* P*, vertreten durch die Reif und Partner RAe OG in Feldbach, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Zustimmung (Streitwert 7.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den mit einem Teilurteil verbundenen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 5 R 135/24w-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 19. Juni 2024, GZ 2 C 7/24d-15, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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