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Wem gehört das Haus, das auf fremdem Baurechtsgrund steht?

günstig für Bauberechtigter betrifft Grundeigentümer, Bauberechtigte, Käufer
Grundstück und Baurecht sind zwei getrennte unbewegliche Sachen. Der Grundeigentümer kann seine Liegenschaft weiterhin verkaufen, belasten und vererben, soweit der Baurechtsvertrag das nicht einschränkt. Ihnen als Bauberechtigtem gehört für die Dauer des Baurechts das Bauwerk; am Grund haben Sie die Rechte eines Nutznießers.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 22.02.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach § 6 Abs 2 BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Diese Nutzungsberechtigung ist dem Fruchtgenussrecht derart ähnlich, dass darauf im Zweifel die bestehenden Regeln zum Fruchtgenuss analog anwendbar sind.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125005 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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