Gilt der Aufteilungsschlüssel auch gegenüber der Nachbarliegenschaft?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Eigentümergemeinschaft
Nein. Die Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen gelten nur zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft. In ein Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern verschiedener Liegenschaften greifen sie nicht ein. Besteht dazu eine Vereinbarung, kann das Gericht sie im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht regeln.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Regelung des § 19 WEG über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen gilt nur für die Mit- und Wohnungseigentümer der betreffenden Liegenschaft und greift nicht in ein zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften bestehendes Rechtsverhältnis ein (vgl MietSlg 46/14; WoBl 1994, 223/64; WoBl 1994, 225/65).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Besteht eine die Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften, bietet §32WEG keine Handhabe und §52WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters.OGH 5 Ob 196/07w, 18.09.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 5 Ob 228/17s, 15.05.2018
- OGH 5 Ob 110/16m, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 49/16s, 14.06.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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