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Gilt der Aufteilungsschlüssel auch gegenüber der Nachbarliegenschaft?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Eigentümergemeinschaft
Nein. Die Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen gelten nur zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft. In ein Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern verschiedener Liegenschaften greifen sie nicht ein. Besteht dazu eine Vereinbarung, kann das Gericht sie im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht regeln.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die Regelung des § 19 WEG über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen gilt nur für die Mit- und Wohnungseigentümer der betreffenden Liegenschaft und greift nicht in ein zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften bestehendes Rechtsverhältnis ein (vgl MietSlg 46/14; WoBl 1994, 223/64; WoBl 1994, 225/65).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 4.

Im Gesetz

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