OGH 5 Ob 107/17x
Worum es ging: Wie werden die Anteile an einer Wohnanlage festgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Nutzwerte werden in einem eigenen Verfahren festgesetzt, das nur auf Antrag beginnt, in dem die Beteiligten aber nichts frei vereinbaren können. Festgesetzt wird für alle Objekte der Liegenschaft, die als Wohnungseinheit in Betracht kommen, und zwar nach der Rechtslage und der jeweiligen Widmung.
Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Abweichungen sind bei einzelnen Kostenarten und bei gemeinschaftlichen Anlagen nach den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten zulässig, außerdem durch eine schriftliche Vereinbarung der Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Eine solche Vereinbarung ist nicht auf die Betriebskosten beschränkt, darf aber insgesamt nur umverteilen und nicht verteuern.
Nein. Besteht an der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum, sind die dafür festgelegten Nutzwerte auch für die Aufteilung maßgeblich. Eine zusätzliche gerichtliche Festsetzung dieser Nutzwerte ist dafür nicht nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 05.09.2016, 8 Msch 11/16g-2
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.01.2017, 39 R 264/16m-8
Zitierte Paragrafen
MRG § 37 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 9 WGG Art. 1 § 1 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14e WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
32 Absätze, 10.936 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob107/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G*aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegner sämtliche Mieter der Stiegen 1 und 3 der Liegenschaft *, darunter C* H*, vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6b WGG über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2017, GZ 39 R 264/16m-8, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 5. September 2016, GZ 8 Msch 11/16g-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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