Brauche ich einen Notar, um Anteile an einer GmbH zu übertragen?
betrifft Gesellschafter, Käufer, Verkäufer, Treuhänder
Ja. Sowohl die Verpflichtung zur Übertragung als auch die Übertragung selbst bedürfen der Form eines Notariatsakts. Das gilt auch, wenn Anteile aus einem Treuhandverhältnis zurückübertragen werden; nur ein Urteil kann den Notariatsakt ersetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 21.06.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Formgebot des Notariatsaktes gemäß § 76 Abs 2 GmbHG sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (6 Ob 241/99f, 6 Ob 241/98d, 7 Ob 2350/96f, 6 Ob 640/91 uva).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich.OGH 7 Ob 203/06p, 20.12.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
GmbHG §76 Abs2
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