Braucht schon die Zusage, Anteile zu übertragen, einen Notar?
betrifft Gesellschafter, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Ja. Auch ein Vorvertrag über den künftigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags und die Vereinbarung, Geschäftsanteile künftig abzutreten, brauchen die Form eines Notariatsakts. Dasselbe gilt für Optionen und für die Verpflichtung, einen Anteil künftig zu übernehmen; ohne diese Form ist die Abrede unwirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 02.02.2022 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Der Abschluss eines Vorvertrages, der den künftigen Abschluss eines GmbH - Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der Notariatsform.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch eine erst nach Fristablauf zur Ausübung des Aufgriffsrechts erfolgte Errichtung eines Notariatsakts tritt keine rückwirkende Heilung der ursprünglich bloß schriftlichen und damit unwirksamen Aufgriffserklärung ein.OGH 6 Ob 62/21t, 15.04.2021
- Hier: Der sogenannten „Vorhand“ ähnelnde Ausgestaltung eines Aufgriffsrechts, bei der die „Aufgriffsmöglichkeit“ erst durch die Stellung eines entsprechenden Abtretungsanbots verwirklicht wird.OGH 6 Ob 198/20s, 25.11.2020
- Eine zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden. Eine derartigen Heilung kommt jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu.OGH 6 Ob 198/20s, 25.11.2020
- Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform.OGH 6 Ob 198/20s, 25.11.2020
- Demgegenüber ist der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebot formfrei möglich. Gleiches gilt für die Verkürzung einer vereinbarten Bindungsfrist.OGH 6 Ob 214/16p, 29.11.2016
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- Dass die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich.OGH 7 Ob 203/06p, 20.12.2006
- Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam.OGH 6 Ob 121/05w, 15.12.2005
- Ausnahme von der Notariatspflicht für die Treuhandbindung, wenn der Geschäftsanteil von vorneherein für den Treugeber erworben wird.OGH 8 Ob 259/02z, 28.08.2003
- Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst.OGH 8 Ob 259/02z, 28.08.2003
- Ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form.OGH 7 Ob 182/01t, 25.09.2002
- Bei sonstiger Unwirksamkeit.OGH 9 Ob 42/98m, 11.02.1998
- Gilt auch für Optionen.OGH 1 Ob 518/86, 09.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 6 Ob 122/21s, 02.02.2022, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
GmbHG §4; GmbHG §76 Abs2
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