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Braucht schon die Zusage, Anteile zu übertragen, einen Notar?

betrifft Gesellschafter, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Ja. Auch ein Vorvertrag über den künftigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags und die Vereinbarung, Geschäftsanteile künftig abzutreten, brauchen die Form eines Notariatsakts. Dasselbe gilt für Optionen und für die Verpflichtung, einen Anteil künftig zu übernehmen; ohne diese Form ist die Abrede unwirksam.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 02.02.2022 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Der Abschluss eines Vorvertrages, der den künftigen Abschluss eines GmbH - Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der Notariatsform.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 23.

Genannte Normen

GmbHG §4; GmbHG §76 Abs2

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