Ist der Kauf eines Firmenanteils ohne Notariatsakt gültig?
betrifft Gesellschafter, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Nein. Sowohl die Übertragung eines Geschäftsanteils als auch die Verpflichtung, ihn künftig zu übertragen, brauchen die Form eines Notariatsakts. Ohne diese Form ist das Geschäft nicht wirksam, und Sie können daraus auch nichts einklagen, selbst wenn der Preis bereits bezahlt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 02.02.2022 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes. Ohne Notariatsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, ja gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. Eintragung einer Klausel die den ipso iure-Übergang vorsieht ins Firmenbuch verweigert.OGH 6 Ob 150/08i, 07.08.2008
- Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam.OGH 6 Ob 121/05w, 15.12.2005
- Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung beziehungsweise der Verpflichtung zur Folge.OGH 7 Ob 287/03m, 25.02.2004
- Die Formvorschrift bezweckt vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann.OGH 7 Ob 287/03m, 25.02.2004
- Ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form.OGH 7 Ob 182/01t, 25.09.2002
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- Es besteht auch bei Berücksichtigung des Zweckes der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, kein Grund, zusätzlich zur öffentlichen Urkunde des Gerichtsbeschlusses im Verlassenschaftsverfahren einen Notariatsakt zu fordern. Durch die Überlassung eines Geschäftsanteiles eines Verstorbenen an Zahlungs Statt ohne Notariatsakt wird die Möglichkeit des freien Erwerbes von Geschäftsanteilen nicht eröffnet oder gefördert. Die notwendige Publizität wird durch den Gerichtsbeschluss ebenso gewahrt wie durch einen Notariatsakt. An die Stelle der notariellen tritt gerichtliche Kontrolle, muss doch auch die iure-crediti-Einantwortung der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die erforderliche Antragstellung bei Gericht stellt keine entscheidend geringere Schwelle für den Erwerb des Geschäftsanteiles als das Betrauen eines Notars mit der Aufnahme eines Notariatsaktes dar.OGH 6 Ob 18/00s, 28.06.2000
- Selbst wenn der Abtretungspreis gezahlt wurde.OGH 4 Ob 99/99h, 13.04.1999
- Der Zweck der Formvorschrift liegt 1. in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, 2. im Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung und 3. in der Publizität.OGH 6 Ob 241/98d, 25.02.1999
- Da die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteiles gemäß § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktpflichtig ist, sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteiles unwirksam; aus ihnen kann daher auch nicht auf Erfüllung, d.h. auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung oder auf Unterfertigung einer dazu dienenden Spezialvollmacht geklagt werden.OGH 4 Ob 52/95, 10.10.1995
- Somit auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung.OGH 8 Ob 663/86, 12.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 6 Ob 122/21s, 02.02.2022, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
GmbHG §76 Abs2
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