Brauche ich für die Übertragung eines Firmenanteils einen Notar?
betrifft Gesellschafter, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Ja. Für die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung brauchen Sie neben einem gültigen Rechtsgrund einen Notariatsakt. Ohne diese Form ist die Abtretung unwirksam. Die Verpflichtung zur Übertragung selbst ist dagegen formfrei möglich, und ein Urteil oder gerichtlicher Vergleich kann den Notariatsakt ersetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 21.06.2023 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen Übertragungsakt (Reich - Rohrwig, Das österreichische GmbH - Recht 626).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen § 33 NO.OGH 2 Ob 242/22k, 21.02.2023
- Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vergleich oder das Urteil die Übertragung des Geschäftsanteils zum Gegenstand hat. Hier: Urteil in einem Anfechtungsprozess nach § 41 GmbHG, das die Übertragung des Geschäftsanteils nicht anordnet.OGH 6 Ob 63/20p, 22.10.2020
- Hier: (Rück-)Abtretung eines treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils.OGH 2 Ob 67/14p, 09.07.2014
- Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück-)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich.OGH 7 Ob 203/06p, 20.12.2006
- Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam.OGH 6 Ob 121/05w, 15.12.2005
- Ausnahme von der Notariatspflicht für die Treuhandbindung, wenn der Geschäftsanteil von vorneherein für den Treugeber erworben wird.OGH 8 Ob 259/02z, 28.08.2003
- Eine (weitere) Vereinbarung über die Geschäftsführung und die mit dem laufenden Betrieb verbundenen Aufwendungen für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Veräußerung ist nicht formpflichtig und daher wirksam.OGH 7 Ob 208/00i, 22.11.2000
- Der Geschäftsanteil einer GmbH ist bereits mit dem Abschluss des Verfügungsgeschäftes abgetreten. Hiefür genügt es, wenn der abtretende Gesellschafter von der Annahme seines Anbotes durch Notariatsakt verständigt wird. Einer Eintragung in das Firmenbuch bedarf es hiezu nicht.OGH 13 Os 29/00, 23.08.2000
- Dabei ist der Notariatsakt nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft erforderlich. Ein Urteil und sogar ein gerichtlicher Vergleich ersetzen jedoch einen sonst nach § 76 Abs 2 GmbHG erforderlichen Notariatsakt.OGH 6 Ob 18/00s, 28.06.2000
- Eine Vereinbarung ist mangels der Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GesmbHG so weit unwirksam ist, als damit eine Abtretung der Geschäftsanteile an den Beklagten erfolgen sollte.OGH 9 Ob 42/98m, 11.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 247/21s, 23.06.2022, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
GmbHG §76 Abs2
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