Kann ich ohne Pflege und Erziehung durch Betreuung beitragen?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltspflichtige
Nein. Seinen Beitrag durch Betreuung leistet nur der Elternteil, dem Pflege und Erziehung zustehen und in dessen Haushalt sich das Kind zumindest zeitweise befindet. Sind Sie dazu nicht berechtigt, können Sie sich nicht darauf berufen, den Unterhalt durch tatsächliche Betreuung zu erbringen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.01.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB), seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. Ist er zur Pflege und Erziehung nicht berechtigt, kann er sich nicht darauf berufen, durch tatsächliche Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt zu leisten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch bei einem volljährigen Kind, wenn das auswärtige Wohnen in einer eigenen Wohnung stattfindet und im Fall von immer noch regelmäßig „nach Hause“ kommenden Studenten.OGH 3 Ob 187/20a, 20.01.2021
- Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB nicht her.OGH 2 Ob 211/11k, 11.10.2012
- Der Geldunterhaltsschuldner schuldet dem Kind keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Unter solchen Voraussetzungen darf auf den geldunterhaltspflichtigen Elternteil nicht auch noch teilweise die vom anderen Elternteil zu leistende persönliche Betreuung in der Form abgewälzt werden, dass die wegen der Trennung der Eltern entfallene geldwerte Betreuungsleistung des einen Elternteils bewertet und dem Geldunterhaltsanspruch des Kindes hinzugerechnet wird, damit der für die persönliche Betreuung des Kindes verantwortliche andere Elternteil in Verwendung des Geldunterhalts nunmehr etwa vermehrt auf zu entlohnende Leistungen Dritter zurückgreifen kann, um so seine eigene Unterhaltspflicht - nämlich die bedarfsgerechte persönliche Betreuung des Kindes auch im Ausmaß der durch die elterliche Trennung entfallenen geldwerten Betreuungsleistung des anderen Elternteils - zu erleichtern..OGH 1 Ob 305/01m, 29.01.2002
- Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, erfüllt seine Unterhaltspflicht nach § 140 Abs 2 erster Satz ABGB durch die Betreuungsleistung zur Gänze.OGH 1 Ob 305/01m, 29.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047436 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 3 Ob 187/20a, 20.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Verwandte Fragen
Familienrecht · Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren
Familienrecht · Familienbeihilfe und Unterhaltsbemessung
Familienrecht · Betreuung und Geldunterhalt für das Kind
Familienrecht · Wer als Pflegeelternteil gilt
Familienrecht · Unterhalt der Kinder für ihre Eltern