Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 217/22h
Worum es ging: Wann handle ich ungefragt in fremden Angelegenheiten?
Fachgebiete laut RIS: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren, Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag spricht man, wenn jemand eigenmächtig die Angelegenheiten eines anderen besorgt, um dessen Interessen zu fördern. Wesentlich ist, dass Sie sich diese Besorgung anmaßen, also ohne Auftrag tätig werden. Handeln Sie im Einvernehmen mit dem Betroffenen, etwa als Pflegeperson, liegt keine solche Geschäftsführung vor. Auch wer bereits von jemandem beauftragt ist, kann für dieselbe Leistung nicht zugleich für einen anderen ohne Auftrag tätig sein.
Haben Sie für jemanden gearbeitet, weil Sie eine spätere Zuwendung erwartet haben, können Sie sich den verschafften Nutzen abgelten lassen. Voraussetzung ist, dass dem Empfänger klar war oder bei Betrachtung aller Umstände klar sein musste, dass Sie in dieser Erwartung gearbeitet haben.
Fällt der Grund für eine Leistung weg oder tritt der erwartete Erfolg nicht ein, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Wer für eine Tätigkeit bezahlt wurde, mit der der vereinbarte Zweck nicht erreicht wurde, hat darauf keinen Anspruch und muss das Erhaltene zurückzahlen.
Nein. Die Pflicht, einander beizustehen, lässt sich vor Gericht nicht durchsetzen und begründet auch keinen Anspruch auf Entlohnung oder Vergütung. Wer sie verletzt, muss aber mit Folgen im Erbrecht, bei einer Scheidung oder beim Unterhalt rechnen.
Das kann sein. Für Pflegeleistungen genügt es grundsätzlich, dass für den anderen erkennbar war, dass Sie dafür eine Gegenleistung erwarten. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht nötig. Fällt der Grund für das Behalten der Leistung weg, können Sie einen Ausgleich fordern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 10.12.2021, 39 Cg 12/20v-63
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 20.09.2022, 5 R 21/22f-68
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1035 ABGB § 1037 ABGB § 1040 ABGB § 1152 ABGB § 1435 ZPO § 43
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Geschäftszahl
2Ob217/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Gerald Leitgeb, Rechtsanwalt in Stallhofen, wegen 68.830 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. September 2022, GZ 5 R 21/22f-68, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Dezember 2021, GZ 39 Cg 12/20v-63, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen klagsabweisenden und klagsstattgebenden Teile insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit 33.367 EUR zu Recht.
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