Dürfen Gesetze die inneren Angelegenheiten der Kirchen regeln?
betrifft Kirchen, Religionsgesellschaften, Arbeitnehmer, kirchliche Dienstgeber
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten. Einfache Gesetze dürfen dieses Recht nicht einschränken. Den allgemeinen Staatsgesetzen sind die Kirchen aber wie jede andere Gesellschaft unterworfen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Das den gesetzlich anerkannten K u R durch Art 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten darf durch einfache Gesetze nicht beschränkt werden, jedoch sind sie wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115537 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 58/24y, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 132 · VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN
Verwandte Fragen
Anderes · Innere Angelegenheiten der Religionsgesellschaften
Vertragsrecht · Verträge mit Religionsgemeinschaften
Arbeitsrecht · Tendenzschutz kirchlicher Betriebe
Arbeitsrecht · Gerichte und innerkirchliche Angelegenheiten
Anderes · Reichweite der Religionsfreiheit