Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 58/24y
Worum es ging: Kann ich eine Kündigung als sittenwidrig bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer unter das Betriebsverfassungsrecht fällt, kann eine Kündigung grundsätzlich nur über die dort vorgesehenen Anfechtungsgründe bekämpfen und nicht zusätzlich mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Für Arbeitnehmer, die nicht unter dieses Gesetz fallen, bleibt der Weg über die Sittenwidrigkeit aber voll offen. Wo der Gesetzgeber den Schutz gegen Kündigungen aus verpönten Beweggründen nicht besonders geregelt hat, muss dieser Rückgriff möglich bleiben.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und für Verwaltungsstellen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen gibt es einen eigenen Schutz. Damit achtet der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kirchen. Er zieht so für die betriebliche Mitbestimmung eine Grenze zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche.
Der Schutz nach dem ersten Satz dieser Bestimmung gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur eingeschränkt. Er ist damit anders ausgestaltet als der Schutz nach den übrigen Regeln derselben Bestimmung.
Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft entfallen in einem kirchlichen Betrieb dann, wenn sie mit dessen besonderen Zwecken unvereinbar sind. Das ist auch der Fall, wenn die Mitwirkung für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde. Ein solches Ergebnis kann etwa darin liegen, dass die Mitbestimmung Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder auf ungewisse Zeit verzögert.
Hinter dem Sonderschutz für bestimmte Unternehmen und Betriebe steht der Gedanke, dass die Beteiligung der Belegschaft an Entscheidungen dort wegen der besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß bestehen soll wie sonst. Das betrifft soziale, persönliche und wirtschaftliche Angelegenheiten.
Eigenart meint jene besonderen Merkmale, die gerade für dieses Unternehmen oder diesen Betrieb kennzeichnend sind und ihn von anderen unterscheiden. Bei einem Betrieb mit kirchlicher Zwecksetzung bedeutet das, dass Betriebe ohne solche Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.
Der Arbeitgeber soll durch den Sonderschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat darüber zu streiten, ob jemand für eine Stelle, die unmittelbar kirchlichen Zielen dient, noch tragbar ist. Die Mitwirkung der Belegschaft entfällt daher schon dann, wenn eine solche Person von einer personellen Maßnahme überhaupt betroffen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme aus kirchlich bedingten Gründen erfolgt.
Eine Pastoralassistentin der römisch-katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Glaubensinhalten besteht, hat keinen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz. Die Eigenart des kirchlichen Betriebs, also der Pfarre oder der Diözese, steht dem entgegen.
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten. Einfache Gesetze dürfen dieses Recht nicht einschränken. Den allgemeinen Staatsgesetzen sind die Kirchen aber wie jede andere Gesellschaft unterworfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.10.2024, 11 Ra 38/24y-17.3
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 105 ArbVG § 132 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.570 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Geschäftszahl
8ObA58/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E* R*, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Mag. Maria Navarro-Frischenschlager, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2024, GZ 11 Ra 38/24y-17.3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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