Darf ich mich immer nach meinen religiösen Regeln verhalten?
betrifft Gläubige, Arbeitnehmer, Eltern, Behörden
Nein. Die Religionsfreiheit schützt Ihren Glauben und dessen Bekundung allein oder gemeinsam mit anderen, etwa durch Kulte, Unterricht oder Riten. Sie schützt aber nicht jede religiös motivierte Handlung und gibt Ihnen kein Recht, sich gerechtfertigten Regelungen zu entziehen.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Auch wenn sich die Religionsfreiheit in erster Linie auf den inneren Glauben bezieht, umfasst sie weiters die Freiheit, die eigene Religion einzeln oder gemeinsam, in der Öffentlichkeit und im Kreise jener, die den Glauben teilen, zu bekunden. Dies kann in Form von Kulten, Unterricht oder Praktizierung von Riten erfolgen. Art. 9 EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. Er garantiert auch nicht in jedem Fall das Recht, sich den Vorschriften einer religiösen Überzeugung gemäß zu verhalten oder sich bei einem solchen Verhalten gerechtfertigten Regelungen zu entziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird durch die Verpflichtung eines griechisch‑orientalischen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch‑orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme gemäß Art 9 Abs 2 EMRK ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (demnach auch der Unterhaltsberechtigten). Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der in § 231 Abs 1 ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt.OGH 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
- Hier: Eingriff in die Religionsfreiheit durch Verweigerung der Befreiung von der Teilnahme am Schwimmunterricht für muslimische Mädchen.OGH Bsw 29086/12, 10.01.2017
- Um in den Anwendungsbereich von Art 9 MRK zu fallen, muss eine ausreichend enge und direkte Verbindung zwischen der Handlung und der ihr zugrunde liegenden Religion oder Weltanschauung nachgewiesen werden. (Osmanoglu und Kocabas gg. die Schweiz)OGH Bsw 29086/12, 10.01.2017
- Hier: Keine Verletzung der Religionsfreiheit durch das Verbot des Tragens eines Kopftuchs durch eine in einer öffentlichen Krankenanstalt tätige Sozialarbeiterin. (Ebrahimian gg. Frankreich)OGH Bsw 64846/11, 26.11.2015
- Hier: Ausstellung des Führerscheins nur bei Abbildung ohne Turban. (Shingara Mann Singh gegen Frankreich)OGH Bsw 31645/04, 04.12.2008
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ausstellung des Führerscheins nur bei Abbildung ohne Turban. (Shingara Mann Singh gegen Frankreich)OGH Bsw 24479/07, 13.11.2008
- Dazu gehört im Prinzip auch, seine Nächsten zu bekehren zu versuchen. Das Recht auf Glaubenswechsel würde sonst leer laufen. (Leela Förderkreis E.V u.a. gegen Deutschland)OGH Bsw 58911/00, 06.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126892 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 114/21m, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
Genannte Normen
MRK Art9
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