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Kann ich erst in der Berufung die unklare Klage rügen?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Sie dürfen auch erst in der Berufung geltend machen, dass das Klagebegehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist. Das ist keine unzulässige Neuerung, weil die fehlende Bestimmtheit ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und rechtliche Ausführungen auf der bisherigen Tatsachengrundlage erlaubt bleiben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 17.10.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Wenn erstmals in der Berufung geltend gemacht wird, dass das Begehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist, wird nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Die mangelnde Bestimmtheit des Begehrens ist nämlich von Amts wegen zu beachten und rechtliche Ausführungen auf der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage unterliegen nicht dem Neuerungsverbot.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115575 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Verbesserung eines ungenauen Klagebegehrens

Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.

günstig für Kläger Einwand fehlender Berechtigung als Neuerung

Nein. Der Einwand, dass Ihnen der eingeklagte Anspruch gar nicht zusteht, muss in erster Instanz erhoben werden. In der Berufung ist er unzulässig, ebenso später in der Revision.

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