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Kann der Gegner erst in der Berufung meine Berechtigung bestreiten?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Der Einwand, dass Ihnen der eingeklagte Anspruch gar nicht zusteht, muss in erster Instanz erhoben werden. In der Berufung ist er unzulässig, ebenso später in der Revision.

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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 23.05.2019 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Die Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation ist eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042040 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Neuerungsverbot und unklares Klagebegehren

Sie dürfen auch erst in der Berufung geltend machen, dass das Klagebegehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist. Das ist keine unzulässige Neuerung, weil die fehlende Bestimmtheit ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und rechtliche Ausführungen auf der bisherigen Tatsachengrundlage erlaubt bleiben.

günstig für Beklagter Eigene Berechtigung zur Klage

Nur dann, wenn Ihnen der geltend gemachte Anspruch in eigener Person auch wirklich zusteht. Fehlt Ihnen diese Berechtigung, wird die Klage abgewiesen.

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