Kann der Gegner erst in der Berufung meine Berechtigung bestreiten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 23.05.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation wäre bereits im Berufungsverfahren eine unzulässige Neuerung gewesen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in der Revision nicht weiter einzugehen ist.OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
- Hier: Verfahren nach § 37 MRG, daran ändert auch der Umstand nichts, dass tatsächlich ein weiteres Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt; mit einer besonderen Amtspflicht des Gerichtes, die Ergebnisse dieses Verfahrens abzuwarten, lässt sich daher das prinzipiell geltende Neuerungsverbot nicht außer Kraft setzen.OGH 5 Ob 2002/96i, 14.05.1996
- Außer, wenn bereits in erster Instanz alle Tatsachen vorgetragen und die hiefür erforderlichen Beweismittel angeboten worden sind.OGH 3 Ob 588/81, 09.09.1981
- Hier: RevisionsverfahrenOGH 1 Ob 180/75, 29.10.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042040 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 3 Ob 102/19z, 23.05.2019
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie dürfen auch erst in der Berufung geltend machen, dass das Klagebegehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist. Das ist keine unzulässige Neuerung, weil die fehlende Bestimmtheit ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und rechtliche Ausführungen auf der bisherigen Tatsachengrundlage erlaubt bleiben.
Nur dann, wenn Ihnen der geltend gemachte Anspruch in eigener Person auch wirklich zusteht. Fehlt Ihnen diese Berechtigung, wird die Klage abgewiesen.