Darf mein Prozess scheitern, weil mein Antrag ungenau war?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (79 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die klagende Partei ihre Widerklage schlüssig stellt, indem sie die unschlüssige Teileinklagung aufgibt und das Klagebegehren nun mit der bereits ursprünglich vorgebrachten Schadenssumme übereinstimmt.OGH 4 Ob 110/24s, 21.01.2025
- Keine Aufhebung zur Erörterung der Unschlüssigkeit, wenn der Prozessgegner diese substanziiert und klar eingewendet hat.OGH 2 Ob 139/18g, 29.04.2019
- In einem solchen Fall entspricht es dem Gebot eines fairen Verfahrens, dass das Berufungsgericht entweder den Kläger in mündlicher Verhandlung zur Verbesserung anleitet oder das Urteil des Erstgerichts aufhebt, um diesem ein Verbesserungsverfahren aufzutragen.OGH 1 Ob 94/18g, 17.07.2018
- Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt.OGH 3 Ob 7/16z, 27.04.2016
- Hier: Präzisierung des Bestandobjekts bei einer Aufkündigung.OGH 1 Ob 133/14m, 22.10.2014
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- Hier: Zurückverweisung an das Berufungsgericht.OGH 6 Ob 196/12k, 31.01.2013
- Hier: Da das Erst- und das Berufungsgericht einen Verbesserungsauftrag zur Schlüssigstellung des Klagebegehrens unterlassen haben, ist sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben, soweit noch keine Teilrechtskraft und Spruchreife eingetreten sind.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Die zweite Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, das Begehren der Kläger im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern, ehe eine Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Unschlüssigkeit erfolgen durfte.OGH 4 Ob 240/07h, 14.02.2008
- Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp).OGH 8 Ob 163/06p, 18.04.2007
- Hier: Klage nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG.OGH 8 ObS 4/06f, 30.03.2006
- Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen.OGH 6 Ob 51/05a, 06.10.2005
- Auch um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird.OGH 6 Ob 51/05a, 06.10.2005
- Das Gericht muss, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte.OGH 1 Ob 73/03x, 29.04.2003
- Hat das Berufungsgericht eine Partei mit einer Rechtsansicht überrascht, welche diese erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so liegt ein Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung sowohl des Berufungsurteils wie auch des Ersturteils zwingt, um den bereits in erster Instanz - in deren Verfahren die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens unerkannt blieb - unterlaufenen Verfahrensmangel zu beheben.OGH 1 Ob 305/02p, 28.02.2003
- Eine diesbezügliche Anleitung ist entbehrlich, wenn der Kläger schon in erster Instanz darauf beharrte, dass ein hinreichend bestimmtes Unterlassungsbegehren vorliege und diese Ansicht auch in den Rechtsmittelschriften aufrecht erhält.OGH 1 Ob 520/94, 19.04.1994
- Auch die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei ist im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO zur Vervollständigung des Klagebegehrens aufzufordern.OGH 5 Ob 548/93, 12.10.1993
- Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine von Amts wegen zu beachtende prozessuale Klagsvoraussetzung.OGH 5 Ob 511/92, 07.04.1992
- In einem solchen Fall liegt der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO vor.OGH 8 Ob 672/89, 26.02.1991
- Die Unterlassung eines derartigen Vorganges ist höchstens ein Mangel des Berufungsverfahrens, der vom Obersten Gerichtshof nur wahrgenommen werden könnte, wenn er in der Revision gerügt worden wäre.OGH 6 Ob 687/82, 14.07.1982
- Eine solche Aufhebung - auch durch den OGH - kommt aber nur dann in Frage, wenn der Kläger an sich gewillt war, ein bestimmtes Leistungsbegehren zu stellen, nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts dieser Versuch aber nicht gelungen ist, nicht aber dann, wenn er ganz bewusst sein Begehren in der von ihm gewählten Weise formuliert hat.OGH 1 Ob 142/72, 05.07.1972
- Beide Unterinstanzen haben das Begehren auf Feststellung des Absonderungsrechtes an noch zu bestimmenden Miteigentumsanteilen (richtig wäre: Pfandrechtes an der Forderung auf Übertragung solcher Anteile) abgewiesen. Aufhebung wegen Mangelhaftigkeit.OGH 7 Ob 350/65, 19.01.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 79.
- OGH 3 Ob 135/25m, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 122/25z, 24.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 110/24s, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 15/24i, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 193/23w, 26.05.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 142/22v, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 146/22i, 27.09.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 195/21m, 25.01.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 177/21x, 13.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 47/20z, 25.08.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie dürfen auch erst in der Berufung geltend machen, dass das Klagebegehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist. Das ist keine unzulässige Neuerung, weil die fehlende Bestimmtheit ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und rechtliche Ausführungen auf der bisherigen Tatsachengrundlage erlaubt bleiben.
Nein. Das Gericht muss Ihnen zwar Gelegenheit geben, ein unklares oder unbestimmtes Begehren zu verdeutlichen. Es muss Sie aber nicht dazu anleiten, Ihr Begehren zu ändern oder zu erweitern, damit es doch noch Erfolg haben könnte, und auch nicht auf bisher nicht erhobene Ansprüche hinweisen.