Habe ich Anspruch auf jede Leistung, weil ich Beiträge zahle?
günstig für Versicherungsträger betrifft Versicherte, Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionswerber
Nein. Auch in der Sozialversicherung gilt, dass nicht aus jedem gezahlten Beitrag ein Leistungsanspruch entsteht. Wer Beiträge zahlt, kann deshalb nicht jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen. Eine Pflicht, geleistete Beiträge zurückzuzahlen, besteht ebenfalls nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 04.06.2024 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2002)
Es entspricht dem auch dem Sozialversicherungsrecht innewohnenden Versicherungsprinzip, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist keineswegs so, dass der Bestimmung des § 269 Abs 1 ASVG eine Pflicht zur Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge zugrunde läge.OGH 10 ObS 9/05d, 18.02.2005
- Insbesondere hat nicht jede zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtete Person einen Anspruch darauf, jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen zu können (hier: Alterspension und Versicherungsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit).OGH 10 ObS 4/02i, 28.01.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 10 ObS 114/23x, 04.06.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
ASVG allg; BSVG allg; GSVG allg
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