Darf die Versicherung eine bereits ausgezahlte Leistung zurückfordern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 09.11.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außergerichtliche oder gerichtliche Aufrechnung aber nicht erfolgt.OGH 7 Ob 155/22b, 09.11.2022
- Hier: Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes.OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021
- Auch wenn nur eine geringere Leistungspflicht bestand.OGH 5 Ob 89/07k, 20.11.2007
- Wobei dieser Anspruch einer 30-jährigen Verjährungszeit unterliegt.OGH 7 Ob 289/03f, 14.01.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 7 Ob 155/22b, 09.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Fordert der Versicherer eine bereits ausgezahlte Leistung zurück, weil er irrtümlich gezahlt habe, muss er beweisen, dass der Schadensfall gar nicht vom Versicherungsschutz umfasst war. Klagen umgekehrt Sie auf die Leistung, tragen Sie die Beweislast.
Nein. Die kurze Frist des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nur für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. Fordern Sie Prämien zurück, die Sie ohne vertragliche Grundlage gezahlt haben, gilt sie nicht, solche Ansprüche verjähren in drei Jahren.