Kann ich Kosten einklagen, die meine Kasse übernommen hat?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Geschädigte, Sozialversicherungsträger, Schädiger, Patienten
Nein. Soweit der Sozialversicherungsträger Ihnen gegenüber leistungspflichtig ist, geht der Anspruch auf ihn über und Sie selbst können ihn nicht mehr einklagen. Nur was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen. Deckt sich die Leistung sachlich nicht mit dem Schaden, geht der Anspruch nicht über.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.07.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Soweit eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers dem Geschädigten gegenüber besteht, ist dieser zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen den Schädiger aktiv nicht legitimiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier zu Kosten der Behandlung mit einem bestimmten medikamentösen Wirkstoff. Kongruenz verneint, weil Sozialversicherung die Leistung unabhängig vom schädigenden Verhalten der Beklagten zu erbringen hätte.OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023
- Mangels sachlicher Kongruenz scheidet bei Vorliegen einer Alterspension ein Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gem § 332 Abs 1 ASVG in Höhe der geleisteten Pension (inklusive „Taschengeld“) jedenfalls aus.OGH 2 Ob 228/21z, 30.05.2022
- Hier: Leistungspflicht gemäß § 133 Abs 3 ASVG, wenn kosmetische Behandlungen zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen.OGH 8 Ob 32/85, 20.11.1985
- Übergang im Unfallzeitpunkt.OGH 8 Ob 57/78, 14.06.1978
- Ein Ersatzanspruch des Geschädigten kann nur insoweit bestehen, als die tatsächlichen Kosten über die vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen hinausgehen (hier: Forderungsübergang nach § 80 Abs 1 BauernkrankenversicherungsG BGBl 219/65).OGH 2 Ob 280/75, 15.01.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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