Zum Inhalt springen

Kann ich wegen Sozialversicherungsbeiträgen vor Gericht gehen?

günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Dienstgeber, Versicherte, Sozialversicherungsträger
Nein. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen; der Weg zu den Gerichten ist dafür nicht offen. Rückständige Beiträge treibt der Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren ein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 04.07.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist; so schon 10 ObS 146/93.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Sozialrecht · Auskunft über Beitragsrückstände
Verfahrensrecht · Zuständigkeit für Versicherungspflicht
Sozialrecht · Regress des Sozialversicherungsträgers
Sozialrecht · Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung
Verfahrensrecht · Vergleich in Sozialrechtssachen