Kann ich wegen Sozialversicherungsbeiträgen vor Gericht gehen?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Dienstgeber, Versicherte, Sozialversicherungsträger
Nein. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen; der Weg zu den Gerichten ist dafür nicht offen. Rückständige Beiträge treibt der Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 04.07.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist; so schon 10 ObS 146/93.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Resultiert der Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen aus als Betrug (§ 146 StGB) fassbarem Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH, die in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichnet wurde, können die dem Sozialversicherungsträger daraus erwachsenen Schäden durch Anschluss als Privatbeteiligter geltend gemacht und mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts zugesprochen werden, weil insoweit eine ‑ nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechende ‑ Haftung nach 3 67 Abs 10 ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; § 58 Abs 2 und 3 ASVG, § 4 AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben.OGH 14 Os 20/17y, 04.07.2017
- Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind gemäß § 355 Z 3 ASVG Verwaltungssachen. Rückständige Beiträge sind demnach vom Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren einzutreiben; die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist ausgeschlossen (§ 64 Abs 1 und 2 ASVG).OGH 13 Os 58/14z, 09.10.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 14 Os 20/17y, 04.07.2017
Im Gesetz
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