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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 114/23x

Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Ja, aber nur zu den Fragen, die noch offen sind. Wurde ein Streitpunkt bereits abschließend erledigt, dürfen Sie ihn auch mit neuen Behauptungen und Beweisen nicht wieder aufrollen. In diesem Rahmen können Sie sogar einen Einwand nachholen, den Sie im ersten Durchgang unterlassen haben.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.

Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.

Nein. Auch in der Sozialversicherung gilt, dass nicht aus jedem gezahlten Beitrag ein Leistungsanspruch entsteht. Wer Beiträge zahlt, kann deshalb nicht jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen. Eine Pflicht, geleistete Beiträge zurückzuzahlen, besteht ebenfalls nicht.

Wer selbständig tätig ist, kann auch ohne die passende Gewerbeberechtigung pflichtversichert sein. In diesem Fall kommt es als sogenannter neuer Selbständiger zu einer Teilversicherung in der Unfallversicherung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 67 ASGG § 74 ASVG § 10 ASVG § 162 ASVG § 19a ZPO § 52

Entscheidungstext

57 Absätze, 20.772 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Geschäftszahl

10ObS114/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer und Mag. Anja Pokorny (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang, Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wochengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juli 2023, GZ 10 Rs 56/23p-36, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. November 2022, GZ 37 Cgs 115/21d-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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