Gilt für meine Unfallversicherung die kurze Frist der Versicherungsbedingungen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.11.2021 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Art 3.3. ARB 2010.OGH 7 Ob 201/12b, 23.01.2013
- Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig.OGH 7 Ob 201/12b, 23.01.2013
- Hier: Art 7.1. zweiter Satz AUVB 2001.OGH 7 Ob 9/11s, 09.03.2011
- Hier: Art 7.2.5. ARB 1988.OGH 7 Ob 22/10a, 21.04.2010
- Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird.OGH 7 Ob 63/07a, 30.05.2007
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 7 I Abs 1 AUVB 1994.OGH 7 Ob 156/06a, 05.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
AUVB 1976 Art 8; AUVB 2012 Art 7.1.1; VersVG §12 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die kurze Frist des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nur für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. Fordern Sie Prämien zurück, die Sie ohne vertragliche Grundlage gezahlt haben, gilt sie nicht, solche Ansprüche verjähren in drei Jahren.
Nicht immer. Ergibt sich aus Ihrer Unfallmeldung ein Hinweis darauf, dass bleibende Folgen möglich sind, muss die Versicherung Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie den Anspruch für dauernde Invalidität samt ärztlichem Befund innerhalb der Frist geltend machen müssen. Unterlässt sie das, verstößt die Berufung auf den Fristablauf gegen Treu und Glauben. Die bloße Meldung des Unfalls gilt aber noch nicht als Geltendmachung.