Gilt die kurze Versicherungsfrist auch für zu viel gezahlte Prämien?
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Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 24.04.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118104 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
VersVG §12 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die in den Bedingungen festgelegte Ausschlussfrist bleibt kurz und wird nicht auf die längere gesetzliche Verjährungsfrist verlängert. Ob eine solche Frist gilt, wird stattdessen daran gemessen, ob die Klausel inhaltlich angemessen, wirksam einbezogen und klar verständlich ist.
Nein. Eine Rentenversicherung gegen eine einmalige Zahlung, aus der bereits Renten fließen, können Sie nicht ordentlich kündigen. Der Grund ist, dass Sie mit der einmaligen Prämie den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und einen Rentenanspruch erworben haben, der von keiner weiteren Gegenleistung mehr abhängt.