Zum Inhalt springen

Wie lange kann ich Mängel geltend machen, wenn ich sie gemeldet habe?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Importeure
Haben Sie den Mangel rechtzeitig angezeigt, bleibt Ihnen das Recht erhalten, Ansprüche daraus zu erheben. Wie lange Sie dafür Zeit haben, richtet sich dann nach dem Verjährungsrecht, das auf Ihren Vertrag anzuwenden ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2002)

Hat der Käufer durch rechtzeitige Anzeige das Recht erhalten, Mängelansprüche geltend zu machen, dann verjähren diese Ansprüche nach dem anwendbaren Verjährungsrecht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116100 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art38; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art39

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Beweis des Mangels

Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.

günstig für Verkäufer Versäumte Mängelrüge unter Unternehmern

Sie verlieren nicht nur den Anspruch auf Gewährleistung, sondern auch den Schadenersatz wegen der mangelhaften Ware. Damit gehen alle Rechte verloren, die Sie aus dem Mangel ableiten. Ansprüche wegen Schäden, die der Mangel an anderen Sachen anrichtet, bleiben Ihnen dagegen erhalten. Beim reinen Werkvertrag und bei unbeweglichen Sachen gilt diese Rügepflicht nicht.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Gewährleistung als Rest des Erfüllungsanspruchs
Vertragsrecht · Angemessene Frist für die Mängelmeldung
Vertragsrecht · Rügefrist bei verborgenen Mängeln
Vertragsrecht · Vierzehn Tage für Prüfung und Rüge