Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 26/23i
Worum es ging: Wann verjähren meine Rechte beim Kauf aus dem Ausland?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das internationale Kaufrecht regelt weder die Verjährung Ihrer Ansprüche aus dem Vertrag noch Rückgriffsansprüche gegen Vorlieferanten. Dafür gilt jenes Recht, das ansonsten auf den Vertrag anzuwenden ist.
Sie sind so zu stellen, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden; auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es dabei nicht an. Entgangenen Gewinn muss er allerdings nur ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung der Ware rechnen musste. Beim Verkauf handelbarer Waren an einen Kaufmann ist das immer der Fall.
Nein. Dem UN-Kaufrecht liegt der volle Schadensausgleich zugrunde, eine Vertragsverletzung hebt den Vertrag aber niemals von selbst auf. Sie müssen die Aufhebung mit einer einseitigen Erklärung an den Vertragspartner geltend machen; an eine Form ist diese nicht gebunden. Aus der Erklärung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass Sie am Vertrag nicht festhalten wollen.
Ob Sie den Mangel in angemessener Frist gemeldet haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dazu zählen Ihre betrieblichen und persönlichen Verhältnisse, die Eigenart der Ware, der Umfang der Lieferung und die Art des gewählten Rechtsbehelfs.
Das internationale Kaufrecht ist Teil der österreichischen Rechtsordnung und daher von einer Rechtswahl grundsätzlich mitumfasst. Wenn Sie es nicht anwenden wollen, müssen Sie seine Anwendung ausdrücklich oder zumindest erkennbar ausschließen.
Die Anforderungen an Ihre Mängelmeldung dürfen nicht überspannt werden, sie muss den Fehler aber genau beschreiben. Pauschale und allgemein gehaltene Beanstandungen genügen nicht, weil der Verkäufer sonst nicht angemessen reagieren kann. Es reicht, wenn Sie ihm das wesentliche Ergebnis einer ordentlichen Untersuchung mitteilen, sodass er sich ein Bild vom Mangel machen kann.
Haben Sie den Mangel rechtzeitig angezeigt, bleibt Ihnen das Recht erhalten, Ansprüche daraus zu erheben. Wie lange Sie dafür Zeit haben, richtet sich dann nach dem Verjährungsrecht, das auf Ihren Vertrag anzuwenden ist.
Ja, solange die kaufvertraglichen Pflichten überwiegen. Nur wenn die anderen Leistungen wertmäßig oder nach dem Interesse der Parteien deutlich überwiegen, ist das internationale Kaufrecht nicht anwendbar. Wer sich darauf beruft, muss dieses Überwiegen beweisen.
Bei einem Geschäft zwischen Unternehmen müssen Sie Mängel binnen angemessener Frist anzeigen. Zeigt sich der Mangel erst später, gilt im Zweifel eine Frist von rund vierzehn Tagen als angemessen. Lassen Sie mehrere Monate verstreichen, sind Ihre Ansprüche verfristet.
Ob und wie eine vertragliche Pflicht nicht erfüllt wurde und wann sie erlischt, etwa durch Verjährung, richtet sich nach dem Recht, dem der Vertrag unterliegt. Liegt einer Abtretung ein Forderungskauf zugrunde, entscheidet das für diesen Kaufvertrag geltende Recht auch über die Haftung des Verkäufers für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Bei einem Kauf von Rechten ist das im Regelfall das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 02.08.2022, 5 Cg 119/19y-59
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 15.12.2022, 2 R 161/22t-65
Zitierte Paragrafen
UGB § 377 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
84 Absätze, 34.663 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Geschäftszahl
1Ob26/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* GmbH, *, und 2. C* GmbH, *, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Michael Bruchmann, Rechtsanwalt in Mönchengladbach, Einvernehmensrechtsanwälte Wehner & Steinböck Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 40.124,50 EUR sA (erstklagende Partei) sowie 57.286,63 EUR sA und Feststellung (zweitklagende Partei), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 2 R 161/22t-65, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. August 2022, GZ 5 Cg 119/19y-59, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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