Dürfen Angaben zur Garantie im Onlineshop hinter einem Aufklappfeld stehen?
günstig für Unternehmerbetrifft Konsument, Unternehmer, Käufer
Ja. Ein Onlineshop darf die Angaben zur Garantie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einem aufklappbaren Textteil oder in einem eigenen Fenster unterbringen. Voraussetzung ist, dass Sie schon bei der Produktbeschreibung deutlich und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, wo diese Angaben zu finden sind und worum es dabei geht.
Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 27.11.2019
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Dem in § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 FAGG enthaltenen Gebot, die von diesen Bestimmungen erfassten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, steht es nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Informationen zu den gewerblichen Garantien (nur) in den AGB enthalten sind oder sich hinter einem aufklappbaren Textteil bzw einem Pop-up-Fenster verbergen, sofern der Webauftritt so gestaltet ist, dass im Zusammenhang mit der Produktpräsentation sichergestellt wird, dass der Verbraucher ausreichend deutlich (und rechtzeitig) auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen wird.
Die Pflichtangaben müssen unmittelbar vor Ihrer Bestellung erscheinen, also im letzten Bestellschritt, klar und hervorgehoben. Sie müssen außerdem in unmittelbarer Nähe jener Schaltfläche stehen, mit der Sie die Bestellung abschicken.
günstig für Konsument Pflichtangaben im Onlineshop vor der Bestellung
Unmittelbar bevor Sie die Bestellung abschicken. Es genügt nicht, dass die nötigen Angaben irgendwo im Shop stehen und Sie sie während Ihres Besuchs irgendwann gesehen haben. Die Hinweise müssen direkt vor der Abgabe Ihrer Bestellung eingeblendet werden.