Wer haftet, wenn jemand einen aussichtslosen Prozess führt?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Ob jemand bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Standpunkt im Prozess aussichtslos ist, hängt allein von den Umständen des einzelnen Falls ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof neu beurteilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 21.02.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ob derjenige, der sich in einen Prozess eingelassen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Prozessstandpunkt aussichtslos ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und bildet deshalb grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116109 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 3 Ob 29/18p, 21.02.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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