Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2018 · Fall aus Tirol

OGH 3 Ob 29/18p

Worum es ging: Muss ich Schadenersatz zahlen, weil ich den Prozess verloren habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Über den Kostenersatz hinaus haften Sie nur, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass Ihr Standpunkt der tatsächlichen Grundlage entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, und trotzdem prozessiert haben, um sich einen Vorteil zu erhalten. Jeder soll strittige Fragen klären lassen können, ohne eine abschreckende Haftung fürchten zu müssen.

Der Vermieter. Fehlt eine behördliche Bewilligung, die Sie für den vereinbarten Gebrauch brauchen, muss er sie beschaffen und alles dafür Mögliche unternehmen. Er muss auch beweisen, dass er alle ihm offenstehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat.

Wer im Prozess einen Anspruch bestreitet, wird nur ausnahmsweise zum Schadenersatz verpflichtet. Dafür gilt ein strenger Maßstab, weil vermutet wird, dass jemand das Gericht in gutem Glauben angerufen hat.

Wer sich auf einen Prozess einlässt, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Sache aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Er muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Dann, wenn Sie wussten, dass Ihr Vertragspartner durch Ihre Verfahrensschritte vermögensmäßige Nachteile erleiden kann, und Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätten müssen, dass Ihr Standpunkt aussichtslos ist. Auch fahrlässiges Verhalten im Prozess kann also ersatzpflichtig machen. Ob ein Standpunkt von vornherein aussichtslos war, hängt vom Einzelfall ab.

Sie als Kläger. Es spricht die Vermutung dafür, dass jemand das Gericht in gutem Glauben anruft. Die sonst geltende Regel, wonach sich der Säumige selbst entlasten muss, gilt hier nicht; Sie müssen das Verschulden an der Prozessführung also beweisen.

Die Regeln über die Beweislast kommen erst zum Zug, wenn die Beweisergebnisse nicht ausreichen, um einen wesentlichen Umstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen. Solange sich das Gericht ein Bild machen kann, spielt die Beweislast keine Rolle.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Ob jemand in einem früheren Verfahren mutwillig gehandelt hat und ob das ausreichend deutlich behauptet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind deshalb in der Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigen den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Ob jemand bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Standpunkt im Prozess aussichtslos ist, hängt allein von den Umständen des einzelnen Falls ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof neu beurteilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1297 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.758 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Geschäftszahl

3Ob29/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** G*****, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Stefan Geisler, Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen 150.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2017, GZ 1 R 236/17p-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail