Hafte ich, wenn ich einen Prozess verliere?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 06.07.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt schlechthin aussichtslos scheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist.OGH 6 Ob 129/16p, 29.11.2016
- Derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Prozessstandpunkt wenn auch nur geringe, aber doch gewisse Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Gerichte zu klären.OGH 9 ObA 52/12f, 25.07.2012
- Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten.OGH 7 Ob 185/11y, 19.04.2012
- Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen.OGH 5 Ob 261/02x, 03.12.2002
- Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft.OGH 7 Ob 57/00h, 28.06.2000
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- Diese Erwägungen gelten auch für die Beurteilung von Handlungen in der Phase der Vorbereitung eines Verfahrens.OGH 3 Ob 509/89, 18.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 17 Ob 3/26d, 06.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 129/16p, 29.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Über den Kostenersatz hinaus haften Sie nur, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass Ihr Standpunkt der tatsächlichen Grundlage entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, und trotzdem prozessiert haben, um sich einen Vorteil zu erhalten. Jeder soll strittige Fragen klären lassen können, ohne eine abschreckende Haftung fürchten zu müssen.
Nein, nicht allein deswegen. Wer bei Meinungsverschiedenheiten die Gerichte anruft oder sich verteidigt, soll nicht durch eine abschreckende Haftung davon abgehalten werden; deshalb gilt ein strenger Maßstab. Ersatzpflichtig wird nur, wer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Standpunkt aussichtslos und nicht bloß zweifelhaft war.