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Hafte ich, wenn ich einen Prozess verliere?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Konsument
Wer seinem Standpunkt bei sorgfältiger Prüfung noch vernünftige Chancen einräumen kann, darf das Gericht anrufen und haftet dafür nicht. Missbräuchlich handelt nur, wer erkennen musste, dass sein Standpunkt völlig aussichtslos ist. Wer gar nicht erkennen kann, dass er einem anderen dadurch schadet, haftet ebenfalls nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 06.07.2026 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. Eine Haftung tritt aber nicht ein, wenn der Schädiger gar nicht erkennen kann, dass die Anrufung des Gerichtes einem anderen von Nachteil sein kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Schadenersatz für aussichtslose Prozessführung

In der Regel nicht. Über den Kostenersatz hinaus haften Sie nur, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass Ihr Standpunkt der tatsächlichen Grundlage entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, und trotzdem prozessiert haben, um sich einen Vorteil zu erhalten. Jeder soll strittige Fragen klären lassen können, ohne eine abschreckende Haftung fürchten zu müssen.

günstig für Beklagter Haftung für unberechtigtes Bestreiten im Prozess

Nein, nicht allein deswegen. Wer bei Meinungsverschiedenheiten die Gerichte anruft oder sich verteidigt, soll nicht durch eine abschreckende Haftung davon abgehalten werden; deshalb gilt ein strenger Maßstab. Ersatzpflichtig wird nur, wer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Standpunkt aussichtslos und nicht bloß zweifelhaft war.

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