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Darf der Vermieter bei einem Wechsel des Pächters den Zins anheben?

günstig für Vermieter betrifft Vermieter, Hauptmieter, Pächter, Unternehmer
Ja. Jeder Wechsel des Pächters, dem der Hauptmieter zustimmt, löst die Folgen der Unternehmensverpachtung aus, weil ein solcher Wechsel immer die Zustimmung des Verpächters braucht. Ob diese vorweg oder erst beim Eintritt des neuen Pächters erteilt wird, ändert daran ebenso wenig wie die Form der Vertragsübernahme.

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Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Jeglicher Pächterwechsel mit Zustimmung des Hauptmieters verwirklicht den Tatbestand des § 12a Abs 5 MRG, weil er stets der Zustimmung des Verpächters bedarf, gleich ob diese vorweg oder aus Anlass des Eintritts eines neuen Pächters in ein Bestandverhältnis erteilt wird. Die rechtliche Konstruktion einer Abtretungsvereinbarung mit Vetragsübernahme ändert daran nichts.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116329 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Nur bei einer entscheidenden Änderung. Diese liegt in der Regel erst vor, wenn die Mehrheitsverhältnisse in der Mietergesellschaft kippen. Bei jeder anderen Verschiebung muss der Vermieter besondere Umstände darlegen, warum sich Einfluss und Macht entscheidend geändert haben.

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Nein. Übernimmt ein Mitmieter das im Geschäftslokal betriebene Unternehmen von einem anderen Mitmieter, greifen die Regeln über die Unternehmensveräußerung nicht, weil dem Vermieter kein anderer Mieter aufgedrängt wird. Aus seinen Rechten und Pflichten als Mitmieter scheidet der Übergeber nur mit Zustimmung des Vermieters aus.

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