Darf der Vermieter den Mietzins nach einem Gesellschafterwechsel erhöhen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Wechsel von Minderheitsbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft führt nicht zur Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten.OGH 5 Ob 228/15p, 21.12.2015
- Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“.OGH 10 Ob 79/15p, 22.10.2015
- Die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG enthält keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU‑Ausländer. Auch sonst begründet § 12a Abs 3 MRG keine ‑ über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende ‑ Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freiheiten, weil durch das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen ‑ marktkonformen ‑ Betrag keineswegs der Marktzugang erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird.OGH 5 Ob 224/14y, 24.02.2015
- Die Fortführung der bisherigen Personengesellschaft durch die bisher einzige Komplementärin als Einzelunternehmen begründet keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten.OGH 5 Ob 196/13d, 06.11.2013
- Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG.OGH 1 Ob 235/07a, 10.06.2008
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Umschichtungen im Konzern.OGH 3 Ob 78/07b, 25.04.2007
- Im Hinblick auf die Bejahung der „Machtwechseltheorie" kann nunmehr von einer gefestigten und wohl einheitlichen jüngeren oberstgerichtlichen Rsp gesprochen werden. - Revision zurückgewiesen.OGH 3 Ob 78/07b, 25.04.2007
- Vermieter ist behauptungs- und beweispflichtig.OGH 3 Ob 78/07b, 25.04.2007
- Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt.OGH 6 Ob 15/07k, 15.02.2007
- Das Kippen der Mehrheitsverhältnisse indiziert allerdings lediglich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, seine konkreten Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen.OGH 6 Ob 88/06v, 24.05.2006
- Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familiengesellschafter) Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten.OGH 1 Ob 19/04g, 17.05.2004
- Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich.OGH 1 Ob 19/04g, 17.05.2004
- Hier: Die unwiderrufliche Fruchtgenusseinräumung samt Stimmrechtsübertragung hinsichtlich 10 % der Anteile zusätzlich zur Veräußerung von 43,67 % der Aktien durch Einbringung in Privatstiftungen führt zu einer im Sinn des § 12a Abs 3 MRG relevanten Änderung rechtlicher und wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft.OGH 5 Ob 262/02v, 10.02.2004
- Beisatz: Mit der Auswechslung eines Komplementärs einer Personengesellschaft oder einer Änderung seiner Anteile um mehr als 50 % sind nicht alle Fälle eines Machtwechsels in einer Personengesellschaft des Handelsrechts erfasst. Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters setzt zwar "in der Regel" ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der beschriebenen Weise voraus, ein Machtwechsel kann aber auch durch andere - vom Vermieter im Einzelfall darzulegende - Umstände erfüllt sein.OGH 5 Ob 76/02s, 25.06.2002
- Hier: Änderungen in der Mieter-GmbH & Co KG, die sowohl die einzige Komplementärgesellschafterin als auch die Kommanditisten betroffen haben (eine zu 50 % an der Komplementär-GmbH beteiligte Person schied aus dieser Gesellschaft aus, sodass die andere Gesellschafterin der Komplementär-GmbH nunmehr allein die Geschäfte der Komplementär-GmbH bestimmt; dies ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Änderungen bei den Kommanditisten als entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mieter-Gesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG zu werten).OGH 5 Ob 35/02m, 12.03.2002
- Ein "Kippen der Mehrheitsverhältnisse" bei den geschäftsführungsbefugten Komplementären der Mieter-Kommanditgesellschaft indiziert in Anlehnung an das vom Gesetzgeber verwendete Beispiel einen Machtwechsel, doch können auch andere Umstände auf eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten schließen lassen.OGH 5 Ob 35/02m, 12.03.2002
- Die bloße Begründung von Streubesitz an der Holding-AG der Mieterin verwirklicht nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG.OGH 3 Ob 114/00m, 25.04.2001
- In der Regel tritt eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erst dann ein, wenn sich die Anteile um mehr als 50 % ändern.OGH 5 Ob 239/99d, 30.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108983 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 24.
- OGH 5 Ob 195/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/18d, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 127/17p, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12a · Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein bloßer Wechsel in der Geschäftsführung genügt für eine entscheidende Änderung noch nicht. Wird dagegen die Mehrheit der Anteile verkauft, liegt sie jedenfalls vor. Entscheidend ist, ob es in der Gesellschaft zu einem Machtwechsel gekommen ist.
Ja. Sind nach den Änderungen in der mietenden Gesellschaft mehr als die Hälfte der Anteile wirtschaftlich anderen Personen zuzurechnen, gilt das als jene Änderung, die dem Vermieter die Anhebung des Mietzinses erlaubt. Eines darüber hinausgehenden Machtwechsels bedarf es dann nicht mehr. Geprüft wird das aber immer am konkreten Einzelfall.