Steigt der Mietzins, wenn ein Mitmieter das Geschäft übernimmt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es besteht auch keine im Weg der Analogie zu schließende planwidrige Lücke des Tatbestands des § 12a Abs 3 MRG.OGH 5 Ob 259/07k, 04.03.2008
- In dem Fall, dass bei ursprünglicher Mitmietereigenschaft zweier Gesellschaften der Erwerber zunächst nur die Anteile der nicht unternehmensführenden Mitmietergesellschaft erwirbt und das „lebende Unternehmen" der anderen Mitmietergesellschaft dann erst später in eine vom Erwerber beherrschte Gesellschaft in Form einer Gesamtrechtsnachfolge iSd § 142 HGB eingebracht wird, werden formalrechtlich die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG nicht erfüllt.OGH 5 Ob 259/07k, 04.03.2008
- Da zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 1 MRG gehört, dass dem Vermieter ein anderer Mieter aufgedrängt wird, stellt die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen Mitmieter den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 1 MRG nicht her.OGH 5 Ob 11/02g, 26.02.2002
- Hier: Der Beklagte war (durch Einantwortung der Verlassenschaft seines Vaters) schon Mitmieter des Geschäftslokals und Miteigentümer des Unternehmens geworden, als ihm die restlichen Unternehmensanteile übertragen wurden.OGH 5 Ob 53/00f, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070029 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 156/18d, 20.02.2019
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
- MRG § 12a · Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verkaufen Sie als Mieter einer Geschäftsräumlichkeit Ihr Unternehmen an eine Gesellschaft, darf der Vermieter den Hauptmietzins nach den gesetzlichen Regeln anheben. Das gilt auch dann, wenn Sie in der neuen Mietergesellschaft entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einfluss haben.
Ja. Erfasst ist jeder Wechsel des bestimmenden Einflusses in der mietenden Gesellschaft, gleichgültig ob er von innen oder von außen kommt. Der Einfluss muss gesellschaftsrechtlich begründet sein, kann aber auch bloß mittelbar über dazwischengeschaltete Gesellschaften bestehen.