Ist der Hausverwalter im Verfahren über seine Pflichten selbst Partei?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 07.07.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier verneint, weil zu bestellender Verwalter im Bestellungsverfahren noch keine Rechtsposition erlangt hat.OGH 5 Ob 84/20v, 07.07.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116455 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 84/20v, 07.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 61/19k, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Verwalter steht in einem Auftragsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft und nicht mehr zu den einzelnen Wohnungseigentümern. Seine Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen, muss er daher gegen die Gemeinschaft geltend machen und kann sich erst danach unter bestimmten Voraussetzungen an die einzelnen Eigentümer halten.
Im Verhältnis zu den Eigentümern darf er nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung setzen; dort ist er eigenständig zuständig. Nach außen ist seine Vertretungsbefugnis dagegen unbeschränkt. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung ohne Beschluss der Eigentümer sind nicht pflichtgemäß.